Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Öffentliche Lagerhaltung von Magermilchpulver
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 80/1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 456/1996Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 456 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Lieferung
§ 6. (1) Das Magermilchpulver ist vom Anbieter frachtfrei an die Rampe des von der AMA bestimmten Interventionslagerhauses zu liefern und auf seine Kosten und Gefahr zu entladen. Bei der Anlieferung sind die Transportpapiere zu übergeben.Paragraph 6, (1) Das Magermilchpulver ist vom Anbieter frachtfrei an die Rampe des von der AMA bestimmten Interventionslagerhauses zu liefern und auf seine Kosten und Gefahr zu entladen. Bei der Anlieferung sind die Transportpapiere zu übergeben.
(2)Absatz 2,Der Inhaber des Interventionslagerhauses oder dessen Bevollmächtigter hat die angelieferten Mengen auf dem Lieferschein zu bestätigen.
Dokumentnummer
NOR12086235
Alte Dokumentnummer
N5199546295J