Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Öffentliche Lagerhaltung von Magermilchpulver
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 80/1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 456/1996Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 456 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Übernahme
§ 7. (1) Die Ware wird nur übernommen, wenn sie mit der im Angebot bezeichneten Ware identisch ist und in der vorgeschriebenen Verpackung geliefert wird.Paragraph 7, (1) Die Ware wird nur übernommen, wenn sie mit der im Angebot bezeichneten Ware identisch ist und in der vorgeschriebenen Verpackung geliefert wird.
(2)Absatz 2,Ware in beschädigter Verpackung ist zurückzuweisen.
Dokumentnummer
NOR12086236
Alte Dokumentnummer
N5199546296J