Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.02.1995 bis 30.08.1996 — BGBl. Nr. 80/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.02.199530.08.1996 BGBl. Nr. 80/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 456/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Öffentliche Lagerhaltung von Magermilchpulver

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 456 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.02.1995BGBl. Nr. 80/1995

Außerkrafttretensdatum

30.08.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 456/1996

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Probenziehung und Qualitätsuntersuchung

Paragraph 8, (1) Nach der Übernahme werden von der AMA je Angebotspartie von bis zu 20 Tonnen (= 800 Säcke zu je 25 kg) aus 8 Säcken jeweils zwei gleiche Proben, davon eine Rückstellprobe, von je 200 g gleichzeitig entnommen, die jeweils zu zwei Mischproben vereinigt werden. Bei Erhöhung der Partie ist wie in Anhang römisch vier Ziffer eins, zweiter Teilstrich der Verordnung (EWG) Nr. 625/78 vorzugehen. Die Untersuchung der Erstprobe erfolgt in einer milchwirtschaftlichen Untersuchungsanstalt bzw. einem milchwirtschaftlichen Labor. Die Zweitprobe (Rückstellprobe) wird beim Lagerhalter aufbewahrt.

  1. Absatz 2,Die Proben sind so zu verschließen und zu plombieren oder zu versiegeln, daß die Packung nicht ohne Beschädigung der Plombe oder des Siegels geöffnet werden kann. Die Proben sind mit folgenden Angaben zu versehen:
    1. Ziffer eins
      Name des Prüforgans,
    2. Ziffer 2
      Probennummer,
    3. Ziffer 3
      Nummer des Probenahmeprotokolls,
    4. Ziffer 4
      Name und Anschrift des Herstellers und
    5. Ziffer 5
      Datum der Probenahme.
    Die Kennzeichnung der Probe muß von der Plombe oder dem Siegel miterfaßt werden. Anläßlich der Probenahme ist vom Prüforgan eine Niederschrift (Probenahmeprotokoll) anzufertigen.
  2. Absatz 3,Entspricht die Ware nach dem Untersuchungsergebnis nicht den gestellten Mindestanforderungen, so läßt die AMA auf Antrag und Kosten des Verkäufers die Rückstellprobe von einer milchwirtschaftlichen Untersuchungsanstalt bzw. einem milchwirtschaftlichen Labor untersuchen. Entspricht auch diese Probe nicht den Bestimmungen, so ist das Magermilchpulver auf Kosten des Verkäufers zurückzunehmen.
  3. Absatz 4,Der Verkäufer ist berechtigt, bei der Probenziehung anwesend zu sein.
  4. Absatz 5,Das Ausmaß der radioaktiven Kontamination wird kontrolliert, sofern es die Rechtsvorschriften der Kommission der Europäischen Union festlegen.

Gesetzesnummer

10007696

Dokumentnummer

NOR12086237

Alte Dokumentnummer

N5199546297J