Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Öffentliche Lagerhaltung von Magermilchpulver
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 80/1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 456/1996Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 456 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Kaufpreis
§ 9. Der zu zahlende Ankaufspreis erhöht sich um die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Die Umsatzsteuer ist in der Rechnung gesondert auszuweisen. Paragraph 9, Der zu zahlende Ankaufspreis erhöht sich um die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Die Umsatzsteuer ist in der Rechnung gesondert auszuweisen.
Dokumentnummer
NOR12086238
Alte Dokumentnummer
N5199546298J