Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Private Lagerhaltung von Butter und Rahm
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 81/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 270/1998Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Gewährung der Beihilfe
§ 11. (1) Anträge auf Gewährung der Beihilfe sind bei der AMA mittels eines von der AMA aufgelegten Formblattes zu stellen. Die AMA hat den Tag des Antragseingangs zu registrieren.Paragraph 11, (1) Anträge auf Gewährung der Beihilfe sind bei der AMA mittels eines von der AMA aufgelegten Formblattes zu stellen. Die AMA hat den Tag des Antragseingangs zu registrieren.
(2)Absatz 2,Auf Antrag kann die AMA in Höhe der beantragten Beihilfe für Butter und Rahm eine Akontierung gewähren, wenn die Voraussetzungen dafür nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfüllt sind. Diese Anträge auf Vorschußzahlung sind mittels eines von der AMA aufgelegten Formblattes zu stellen.Auf Antrag kann die AMA in Höhe der beantragten Beihilfe für Butter und Rahm eine Akontierung gewähren, wenn die Voraussetzungen dafür nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten erfüllt sind. Diese Anträge auf Vorschußzahlung sind mittels eines von der AMA aufgelegten Formblattes zu stellen.
Dokumentnummer
NOR12086255
Alte Dokumentnummer
N5199546316J