Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
01.02.1995 bis 31.08.1998 — BGBl. Nr. 81/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1401.02.199531.08.1998 BGBl. Nr. 81/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 270/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Private Lagerhaltung von Butter und Rahm

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.02.1995BGBl. Nr. 81/1995

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 270/1998

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Aufzeichnungs-, Anzeige- und Aufbewahrungspflichten

Paragraph 14, Unbeschadet weitergehender Bestimmungen in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten ist der Einlagerer verpflichtet,

  1. Ziffer eins
    ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
  2. Ziffer 2
    gesonderte Aufzeichnungen zu machen über den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Butter und Rahm, der Gegenstand eines Lagervertrages ist,
  3. Ziffer 3
    jede Veränderung hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe der AMA unverzüglich mitzuteilen,
  4. Ziffer 4
    der AMA nach dem von der AMA aufgelegten Muster den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Butter und Rahm bis zum 5. Tag eines jeden Monats für den vorangegangenen Monat zu melden, soweit er Gegenstand eines Lagervertrages ist,
  5. Ziffer 5
    die in den Ziffer eins und 2 genannten Unterlagen und die darauf Bezug nehmenden geschäftlichen Belege sieben Jahre lang vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen,
  6. Ziffer 6
    der AMA spätestens drei Arbeitstage vor Beginn der Herstellung von Rahm, der Gegenstand eines Lagervertrages werden soll, den für die Herstellung vorgesehenen Betrieb, Ort und Zeitraum anzuzeigen.

Schlagworte

Aufzeichnungspflicht, Anzeigepflicht

Gesetzesnummer

10007697

Dokumentnummer

NOR12086258

Alte Dokumentnummer

N5199546319J