Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Private Lagerhaltung von Butter und Rahm
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 81/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 270/1998Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Mindestfettgehalt bei Rahm
§ 5. Der Einlagerer kann sich verpflichten, bei allen Partien aller während des Wirtschaftsjahres abgeschlossenen Verträge während der gesamten Lagerdauer einen im voraus festgesetzten Mindestfettgehalt einzuhalten. Dieser Fettgehalt muß innerhalb der Grenzen jener Vorschriften liegen, die sich aus § 1 ergeben. Paragraph 5, Der Einlagerer kann sich verpflichten, bei allen Partien aller während des Wirtschaftsjahres abgeschlossenen Verträge während der gesamten Lagerdauer einen im voraus festgesetzten Mindestfettgehalt einzuhalten. Dieser Fettgehalt muß innerhalb der Grenzen jener Vorschriften liegen, die sich aus Paragraph eins, ergeben.
Dokumentnummer
NOR12086249
Alte Dokumentnummer
N5199546310J