Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Private Lagerhaltung von Butter und Rahm
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 81/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 270/1998Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Kosten
§ 7. Werden von der AMA Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt, so hat der Einlagerer mit Ausnahme der Erstproben die entstandenen Kosten gemäß den in der Anlage festgesetzten Tarifen zu erstatten. Paragraph 7, Werden von der AMA Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt, so hat der Einlagerer mit Ausnahme der Erstproben die entstandenen Kosten gemäß den in der Anlage festgesetzten Tarifen zu erstatten.
Dokumentnummer
NOR12086251
Alte Dokumentnummer
N5199546312J