Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.02.1995 bis 31.08.1998 — BGBl. Nr. 81/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.02.199531.08.1998 BGBl. Nr. 81/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 270/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Private Lagerhaltung von Butter und Rahm

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.02.1995BGBl. Nr. 81/1995

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 270/1998

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Kennzeichnung und Lagerung

Paragraph 9, (1) Das in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorgesehene Lastenheft hat für Butter vorzusehen, daß die Aufschrift auf der Verpackung zusätzlich zu den Angaben, die in den in Paragraph eins, angeführten Rechtsakten vorgesehen sind, die Kennummer der Betriebsstätte zu enthalten hat. Der Tag der Herstellung kann verschlüsselt angegeben werden (Schlüssel: Milchprobe).

  1. Absatz 2,Die Verpflichtung zur Angabe des Datums des Eingangs in das Lager auf der Verpackung gilt nicht, wenn der Einlagerer ein Register führt, in dem die erforderlichen Angaben am Tag des Eingangs in das Lager eingetragen werden.
  2. Absatz 3,Der Einlagerer hat die Einlagerungsware so getrennt von anderen Waren zu lagern, daß eine Kontrolle jederzeit möglich ist.
  3. Absatz 4,An jeder Partie Butter und Rahm ist eine Partiekarte anzubringen, auf der die Partienummer, die Menge und der Tag des Eingangs in das Lager zu vermerken sind.

Gesetzesnummer

10007697

Dokumentnummer

NOR12086253

Alte Dokumentnummer

N5199546314J