Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saatgutbeihilfeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 98/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/1999Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Registrierung
§ 4. (1) Die AMA hat auf Grund der Meldungen gemäß § 3 Abs. 1 ein Register der Vermehrungsorganisationen und Vermehrer zu erstellen.Paragraph 4, (1) Die AMA hat auf Grund der Meldungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ein Register der Vermehrungsorganisationen und Vermehrer zu erstellen.
(2)Absatz 2,In das Register sind einzutragen:
Name und Anschrift der Vermehrungsorganisation oder
Name und Anschrift der Vermehrer und
Art und Sorte des erzeugten Saatguts.
(3)Absatz 3,Die Einsicht in das Register steht jedem zu, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.
Dokumentnummer
NOR12086264
Alte Dokumentnummer
N5199546422J