Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
10.02.1995 bis 09.04.1999 — BGBl. Nr. 98/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 710.02.199509.04.1999 BGBl. Nr. 98/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Saatgutbeihilfeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

10.02.1995BGBl. Nr. 98/1995

Außerkrafttretensdatum

09.04.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/1999

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Paragraph 7, (1) Der Beihilfeberechtigte ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die Lage und die Größe jeder Vermehrungsfläche sowie über die Art und Menge des zur Vermehrung auf diesen Flächen verwendeten Saatgutes zu machen.

  1. Absatz 2,Die Aufzeichnungen nach Absatz eins,, die Mitteilung der Ergebnisse der Prüfung des Feldbestandes, die Anerkennungsnachweise, die Vermehrungsverträge, die Vermehrungserklärungen und die sich auf sie beziehenden Abrechnungsunterlagen sowie die sonstigen geschäftlichen Unterlagen, die für die Beihilfegewährung von Bedeutung sind, sind vom Beihilfeberechtigten sicher und geordnet sieben Jahre, beginnend mit dem Jahr des der Saatguternte folgenden Kalenderjahres, aufzubewahren.

Schlagworte

Aufzeichnungspflicht

Gesetzesnummer

10007698

Dokumentnummer

NOR12086267

Alte Dokumentnummer

N5199546425J