Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
10.02.1995 bis 05.07.1995 — BGBl. Nr. 100/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 110.02.199505.07.1995 BGBl. Nr. 100/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 437/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Trockenfutterbeihilfeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 437 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

10.02.1995BGBl. Nr. 100/1995

Außerkrafttretensdatum

05.07.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 437/1995

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

                                                          Anlage

                                                     ----------------

                                                      (zu § 4 Abs. 1)

Bestimmungen über Probenahme und Gewichtsfeststellung

1 . Entnahme und Aufbewahrung der Proben

1.1 Der Probenehmer hat für jede Produktform (z.B. Mehl, Pellets, Cobs, Schrot, Flocken) im Zuge der Auslieferung aus je angefangenen 2 000 kg Trockenfutter je Fahrzeug Proben gleicher Größe so zu entnehmen, daß je Partie mindestens 1,5 kg Probematerial zur Verfügung stehen.

1.2 Die Probenahme aus dem laufenden Strom des Trockengutes ist zulässig, wenn sie eine repräsentative Probe ergibt und die Auslieferung des Trockengutes alsbald nach der Herstellung erfolgt.

1.3 Als Partie gelten maximal

  1. Litera a
    500 t für Kartoffeln, durch künstliche Wärmetrocknung getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, nicht für die menschliche Ernährung geeignet, KN-Code ex 0712,
  2. Litera b
    500 t Mehl, Grieß und Flocken von Kartoffeln, nicht für die menschliche Ernährung geeignet, KN-Code ex 1105,
  3. Litera c
    100 t für die übrigen Erzeugnisse, für die nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten eine Beihilfe gewährt wird,
von ein und derselben Produktform, sofern die Auslieferung aus dem Trocknungsbetrieb innerhalb von sechs Monaten erfolgt ist.

1.4 Diese Proben sind je Arbeitsschicht des Probenehmers und getrennt nach Produktform in fortlaufend numerierten Plastikbeuteln zu sammeln.

1.5 Der Probenehmer hat die Plastikbeutel luftdicht zu verschließen und in festen, lichtundurchlässigen Behältern aufzubewahren.

2. Herstellung der Durchschnittsproben

2.1 Aus dem Inhalt der aufbewahrten Beutel werden von einem Beauftragten der Untersuchungsanstalt Durchschnittsproben je Partie gebildet. Der Inhalt der Beutel wird auf eine reine Unterlage geschüttet, gründlich gemischt und in einer gleichmäßig dicken Schicht ausgebreitet. An verschiedenen Stellen dieser Schicht werden mit einem Löffel oder einer kleinen Schaufel mindestens 1,5 kg Trockenfutter entnommen und in drei Durchschnittsproben von je mindestens 0,5 kg aufgeteilt. Die Durchschnittsproben werden von dem Beauftragten der Bundesanstalt in Plastikbeutel gefüllt, luftdicht verschlossen und plombiert.

2.2 Der Leiter des Trocknungsbetriebes oder der Probenehmer soll bei der Herstellung der Durchschnittsproben zugegen sein.

3. Folgende Untersuchungsinstitute können zur Beschaffenheitsfeststellung der Rückstellprobe herangezogen werden:

3.1 Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft

3.2 Bundesanstalt für Agrarbiologie

Gesetzesnummer

10007700

Dokumentnummer

NOR12086285

Alte Dokumentnummer

N5199546445J