Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
10.02.1995 bis 05.07.1995 — BGBl. Nr. 100/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 310.02.199505.07.1995 BGBl. Nr. 100/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 437/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Trockenfutterbeihilfeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 437 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

10.02.1995BGBl. Nr. 100/1995

Außerkrafttretensdatum

05.07.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 437/1995

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Beihilfevoraussetzungen

Paragraph 3, (1) Der Inhaber eines Betriebes, der Trockenfutter herstellen will, für das nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten eine Beihilfe gewährt werden soll (Verarbeitungsbetrieb), hat die Aufnahme der Trockenfutterherstellung vor Beginn der ersten Trocknung unter Angabe der einzusetzenden Erzeugnisse unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblattes schriftlich der AMA anzuzeigen. Der Anzeige sind

  1. Ziffer eins
    eine Beschreibung der Anlage sowie Unterlagen zur Bestimmung der Trocknungskapazität,
  2. Ziffer 2
    ein Orts- und Lageplan der Trocknungseinrichtungen einschließlich der in Absatz 2, Ziffer 2, genannten Einrichtungen,
beizufügen.
  1. Absatz 2,Der Verarbeitungsbetrieb ist verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      zur Gewichtsfeststellung eine geeichte Waage zu verwenden,
    2. Ziffer 2
      für den Fall, daß er auch Trockenfutter aus Rückständen der Kartoffelverarbeitung für Speise- oder Industriezwecke herstellt, die hiezu dienenden Betriebseinrichtungen getrennt von den Einrichtungen zu halten, in denen Trockenfutter nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten hergestellt wird.
  2. Absatz 3,Jede Änderung hinsichtlich der in Absatz eins, genannten Angaben ist unverzüglich schriftlich der AMA anzuzeigen.

Schlagworte

Ortsplan, Speisezweck

Gesetzesnummer

10007700

Dokumentnummer

NOR12086278

Alte Dokumentnummer

N5199546438J