Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Trockenfutterbeihilfeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 100/1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 437/1995Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 437 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Beihilfevoraussetzungen
§ 3. (1) Der Inhaber eines Betriebes, der Trockenfutter herstellen will, für das nach den in § 1 genannten Rechtsakten eine Beihilfe gewährt werden soll (Verarbeitungsbetrieb), hat die Aufnahme der Trockenfutterherstellung vor Beginn der ersten Trocknung unter Angabe der einzusetzenden Erzeugnisse unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblattes schriftlich der AMA anzuzeigen. Der Anzeige sindParagraph 3, (1) Der Inhaber eines Betriebes, der Trockenfutter herstellen will, für das nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten eine Beihilfe gewährt werden soll (Verarbeitungsbetrieb), hat die Aufnahme der Trockenfutterherstellung vor Beginn der ersten Trocknung unter Angabe der einzusetzenden Erzeugnisse unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblattes schriftlich der AMA anzuzeigen. Der Anzeige sind
eine Beschreibung der Anlage sowie Unterlagen zur Bestimmung der Trocknungskapazität,
ein Orts- und Lageplan der Trocknungseinrichtungen einschließlich der in Abs. 2 Z 2 genannten Einrichtungen,ein Orts- und Lageplan der Trocknungseinrichtungen einschließlich der in Absatz 2, Ziffer 2, genannten Einrichtungen,
beizufügen.
(2)Absatz 2,Der Verarbeitungsbetrieb ist verpflichtet,
zur Gewichtsfeststellung eine geeichte Waage zu verwenden,
für den Fall, daß er auch Trockenfutter aus Rückständen der Kartoffelverarbeitung für Speise- oder Industriezwecke herstellt, die hiezu dienenden Betriebseinrichtungen getrennt von den Einrichtungen zu halten, in denen Trockenfutter nach den in § 1 genannten Rechtsakten hergestellt wird.für den Fall, daß er auch Trockenfutter aus Rückständen der Kartoffelverarbeitung für Speise- oder Industriezwecke herstellt, die hiezu dienenden Betriebseinrichtungen getrennt von den Einrichtungen zu halten, in denen Trockenfutter nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten hergestellt wird.
(3)Absatz 3,Jede Änderung hinsichtlich der in Abs. 1 genannten Angaben ist unverzüglich schriftlich der AMA anzuzeigen.Jede Änderung hinsichtlich der in Absatz eins, genannten Angaben ist unverzüglich schriftlich der AMA anzuzeigen.
Schlagworte
Ortsplan, Speisezweck
Dokumentnummer
NOR12086278
Alte Dokumentnummer
N5199546438J