Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
10.02.1995 bis 05.07.1995 — BGBl. Nr. 100/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 410.02.199505.07.1995 BGBl. Nr. 100/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 437/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Trockenfutterbeihilfeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 437 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

10.02.1995BGBl. Nr. 100/1995

Außerkrafttretensdatum

05.07.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 437/1995

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Ermittlung der für die Festsetzung der Beihilfe

erheblichen Tatsachen

Paragraph 4, (1) Zur Ermittlung der für die Festsetzung der Beihilfe erheblichen Tatsachen haben die Probenahme, die Herstellung der Durchschnittsprobe sowie die Feststellung des Gehaltes an Feuchtigkeit, Rohprotein und der sonstigen in den nach Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Werte (Beschaffenheit) des Trockenfutters nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung zu erfolgen, soweit nicht ein Verfahren nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorgeschrieben ist. Zum Zwecke der Überprüfung sind zwei Durchschnittsproben als Rückstellproben bis zur Gewährung der Beihilfe aufzubewahren.

  1. Absatz 2,Zur Gewichtsfeststellung und Probenahme dürfen von dem Verarbeitunsgbetrieb nur Personen bestellt werden, die die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie vom Ergebnis der Feststellungen nicht betroffen sind. Die erforderliche Sachkunde liegt insbesondere vor, wenn die bestellte Person auf Grund ihrer Berufserfahrung in der Lage ist, die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Die Bestellung ist der AMA schriftlich spätestens eine Woche vor Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit unter Angabe der Namen und der Stellung der bestellten Personen unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblattes anzuzeigen. Auf Verlangen sind Nachweise über die Sachkunde und die Zuverlässigkeit der bestellten Personen vorzulegen. Wird bei Überprüfungen durch die AMA festgestellt, daß keine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung erfolgt oder die erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit fehlt, ist auf Verlangen der AMA die Bestellung aufzuheben.
  2. Absatz 3,Die Feststellung der Beschaffenheit der Rückstellprobe hat in einem in der Anlage genannten Untersuchungsinstitut auf Kosten des Verarbeitungsbetriebes zu erfolgen.
  3. Absatz 4,Der Beihilfebemessung ist das Ergebnis der Feststellung nach Absatz 3, zugrunde zulegen, wenn diese innerhalb methodisch bedingter Fehlergrenzen der gemäß Absatz eins, erster Satz anzuwendenden Untersuchungsmethode liegen. Weicht das Ergebnis der Untersuchung der Rückstellprobe über die methodisch bedingten Fehlergrenzen hinaus ab und hätte dies die Ablehnung der beantragten Beihilfe zur Folge, teilt die AMA dem Verarbeitungsbetrieb die festgestellten Werte mit. Die mitgeteilten Werte werden der Beihilfebemessung zugrunde gelegt, falls der Verarbeitungsbetrieb nicht innerhalb von 2 Wochen, gerechnet ab dem Tag des Zugangs der Mitteilung schriftlich oder fernschriftlich bei der AMA die Untersuchung der weiteren Rückstellprobe auf seine Kosten durch ein in der Anlage genanntes Untersuchungsinstitut beantragt. Die dabei festgestellten Werte sind der Beihilfebemessung zugrunde zulegen. Ist die weitere Rückstellprobe für diese Untersuchung nicht geeignet, wird die Beihilfe nach den von der AMA gemäß dem zweiten Satz mitgeteilten Werten bemessen.
  4. Absatz 5,Die methodisch bedingten Fehlergrenzen bei der Feststellung der Beschaffenheit im Rahmen von Kontrolluntersuchungen betragen bei Feuchtigkeit und Rohprotein jeweils 0,3 vH (absolut), bezogen auf den Mittelwert (arithmetisches Mittel) der beiden zu vergleichenden Werte.

Gesetzesnummer

10007700

Dokumentnummer

NOR12086279

Alte Dokumentnummer

N5199546439J