Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
10.02.1995 bis 05.07.1995 — BGBl. Nr. 100/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 510.02.199505.07.1995 BGBl. Nr. 100/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 437/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Trockenfutterbeihilfeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 437 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

10.02.1995BGBl. Nr. 100/1995

Außerkrafttretensdatum

05.07.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 437/1995

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Paragraph 5, (1) Der Verarbeitungsbetrieb ist verpflichtet,

  1. Ziffer eins
    ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen und
  2. Ziffer 2
    in übersichtlicher Form den Erwerb der einzusetzenden Erzeugnisse und das Gewicht, die Lagerung einschließlich etwaiger Umlagerungen, die ordnungsgemäße Probenahme und die Beschaffenheit des Trockenfutters sowie sonstige nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten verlangten Angaben aufzuzeichnen; die Aufzeichnungen sind jeweils gesondert für die nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten begünstigten Erzeugnisse zu erstellen.
  1. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Bücher und Aufzeichnungen einschließlich der zugehörigen Schriftstücke sowie die nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Belege, Bescheinigungen und Verträge sind sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, sicher und geordnet aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.

Schlagworte

Aufzeichnungspflicht

Gesetzesnummer

10007700

Dokumentnummer

NOR12086280

Alte Dokumentnummer

N5199546440J