Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Trockenfutterbeihilfeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 100/1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 437/1995Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 437 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 5. (1) Der Verarbeitungsbetrieb ist verpflichtet,Paragraph 5, (1) Der Verarbeitungsbetrieb ist verpflichtet,
ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen und
in übersichtlicher Form den Erwerb der einzusetzenden Erzeugnisse und das Gewicht, die Lagerung einschließlich etwaiger Umlagerungen, die ordnungsgemäße Probenahme und die Beschaffenheit des Trockenfutters sowie sonstige nach den in § 1 genannten Rechtsakten verlangten Angaben aufzuzeichnen; die Aufzeichnungen sind jeweils gesondert für die nach den in § 1 genannten Rechtsakten begünstigten Erzeugnisse zu erstellen.in übersichtlicher Form den Erwerb der einzusetzenden Erzeugnisse und das Gewicht, die Lagerung einschließlich etwaiger Umlagerungen, die ordnungsgemäße Probenahme und die Beschaffenheit des Trockenfutters sowie sonstige nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten verlangten Angaben aufzuzeichnen; die Aufzeichnungen sind jeweils gesondert für die nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten begünstigten Erzeugnisse zu erstellen.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannten Bücher und Aufzeichnungen einschließlich der zugehörigen Schriftstücke sowie die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Belege, Bescheinigungen und Verträge sind sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, sicher und geordnet aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.Die in Absatz eins, genannten Bücher und Aufzeichnungen einschließlich der zugehörigen Schriftstücke sowie die nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Belege, Bescheinigungen und Verträge sind sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, sicher und geordnet aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.
Schlagworte
Aufzeichnungspflicht
Dokumentnummer
NOR12086280
Alte Dokumentnummer
N5199546440J