Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
10.02.1995 bis 05.07.1995 — BGBl. Nr. 100/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 610.02.199505.07.1995 BGBl. Nr. 100/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 437/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Trockenfutterbeihilfeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 437 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

10.02.1995BGBl. Nr. 100/1995

Außerkrafttretensdatum

05.07.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 437/1995

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Duldungs- und Mitwirkungspflichten, Kontrollbestimmungen

Paragraph 6, (1) Den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs (im folgenden Prüforgane genannt) ist das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.

  1. Absatz 2,Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 3,Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
  3. Absatz 4,Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.
  4. Absatz 5,Im Falle automationsunterstützter Buchführung sind auf Kosten des Betroffenen den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

Schlagworte

Duldungspflicht, Geschäftsraum, Betriebsraum, Geschäftszeit

Gesetzesnummer

10007700

Dokumentnummer

NOR12086281

Alte Dokumentnummer

N5199546441J