Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Trockenfutterbeihilfeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 100/1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 437/1995Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 437 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Vorausfestsetzung und Gewährung der Beihilfe
§ 8. Die Vorausfestsetzung und die Gewährung der Beihilfe ist bei der AMA unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblattes zu beantragen. Dem Antrag auf Gewährung der Beihilfe ist das Ergebnis der Feststellungen nach § 4 Abs. 1 und 3 beizufügen. Paragraph 8, Die Vorausfestsetzung und die Gewährung der Beihilfe ist bei der AMA unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblattes zu beantragen. Dem Antrag auf Gewährung der Beihilfe ist das Ergebnis der Feststellungen nach Paragraph 4, Absatz eins und 3 beizufügen.
Dokumentnummer
NOR12086283
Alte Dokumentnummer
N5199546443J