Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mutterkuhhöchstgrenzen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 101/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Zuständigkeit
§ 2. (1) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria'' (AMA).Paragraph 2, (1) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria'' (AMA).
(2)Absatz 2,Anträge auf erstmalige Festsetzung der individuellen Höchstgrenze gemäß § 3 sind jedoch unbeschadet des Abs. 1 bei der für den Betriebssitz des Erzeugers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene einzureichen. In den Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammern auf Bezirksebene bestehen, sind diese Anträge bei den Landes-Landwirtschaftskammern einzureichen.Anträge auf erstmalige Festsetzung der individuellen Höchstgrenze gemäß Paragraph 3, sind jedoch unbeschadet des Absatz eins, bei der für den Betriebssitz des Erzeugers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene einzureichen. In den Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammern auf Bezirksebene bestehen, sind diese Anträge bei den Landes-Landwirtschaftskammern einzureichen.
Dokumentnummer
NOR12086287
Alte Dokumentnummer
N5199546448J