Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mutterkuhhöchstgrenzen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 101/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Antragstellung
§ 3. Anträge auf erstmalige Festsetzung der individuellen Höchstgrenze sind unter Verwendung von durch die AMA aufzulegende Formblätter einzureichen und in Verbindung mit dem Antrag auf die Mutterkuhprämie für das Kalenderjahr 1995 zu stellen. Allfällige Tierhaltebewilligungen nach dem Viehwirtschaftsgesetz 1983, BGBl. Nr. 621, in der jeweils geltenden Fassung (VWG) sind dem Antrag anzuschließen. Paragraph 3, Anträge auf erstmalige Festsetzung der individuellen Höchstgrenze sind unter Verwendung von durch die AMA aufzulegende Formblätter einzureichen und in Verbindung mit dem Antrag auf die Mutterkuhprämie für das Kalenderjahr 1995 zu stellen. Allfällige Tierhaltebewilligungen nach dem Viehwirtschaftsgesetz 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 621, in der jeweils geltenden Fassung (VWG) sind dem Antrag anzuschließen.
Dokumentnummer
NOR12086288
Alte Dokumentnummer
N5199546449J