Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mutterkuhhöchstgrenzen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 101/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Einreichfrist
§ 4. Anträge auf erstmalige Festsetzung der individuellen Höchstgrenze gemäß § 3 sind von den Erzeugern in der Zeit vom 1. Mai bis zum 10. Juni 1995 zu stellen. Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet. Für die Rechtzeitigkeit des Einlangens ist der Einlaufstempel der gemäß § 2 zuständigen Landwirtschaftskammer maßgebend. Paragraph 4, Anträge auf erstmalige Festsetzung der individuellen Höchstgrenze gemäß Paragraph 3, sind von den Erzeugern in der Zeit vom 1. Mai bis zum 10. Juni 1995 zu stellen. Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet. Für die Rechtzeitigkeit des Einlangens ist der Einlaufstempel der gemäß Paragraph 2, zuständigen Landwirtschaftskammer maßgebend.
Dokumentnummer
NOR12086289
Alte Dokumentnummer
N5199546450J