Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mutterkuhhöchstgrenzen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 101/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Übertragung von Prämienansprüchen
§ 7. (1) Abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 der Rinder- und Schafprämien-Verordnung, BGBl. Nr. 1102/1994, dürfen Prämienansprüche ohne Übertragung des Betriebes im Kalenderjahr 1996 weder ganz noch teilweise auf andere Erzeuger übertragen oder zeitlich begrenzt abgetreten werden.Paragraph 7, (1) Abweichend von Paragraph 8, Absatz eins und 2 der Rinder- und Schafprämien-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 1102 aus 1994,, dürfen Prämienansprüche ohne Übertragung des Betriebes im Kalenderjahr 1996 weder ganz noch teilweise auf andere Erzeuger übertragen oder zeitlich begrenzt abgetreten werden.
(2)Absatz 2,Wird die Haltung von Mutterkühen im Betrieb des Erzeugers durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis wie insbesondere durch Zerstörung des Stalles durch Brand, Hochwasser oder Lawine unmöglich, können abweichend von Abs. 1 die Prämienansprüche auf Antrag auf andere Erzeuger vorübergehend übertragen werden.Wird die Haltung von Mutterkühen im Betrieb des Erzeugers durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis wie insbesondere durch Zerstörung des Stalles durch Brand, Hochwasser oder Lawine unmöglich, können abweichend von Absatz eins, die Prämienansprüche auf Antrag auf andere Erzeuger vorübergehend übertragen werden.
Dokumentnummer
NOR12086292
Alte Dokumentnummer
N5199546453J