Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mutterkuhhöchstgrenzen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 101/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Nutzung von Prämienansprüchen
§ 8. (1) Nützt ein Erzeuger seine Prämienansprüche im Kalenderjahr 1996 nicht zur Gänze aus, ist der in diesem Kalenderjahr ungenutzte Teil der nationalen Reserve zuzuführen.Paragraph 8, (1) Nützt ein Erzeuger seine Prämienansprüche im Kalenderjahr 1996 nicht zur Gänze aus, ist der in diesem Kalenderjahr ungenutzte Teil der nationalen Reserve zuzuführen.
(2)Absatz 2,Nützt ein Erzeuger mit einer individuellen Höchstgrenze bis 10 Stück einen Prämienanspruch nicht aus oder nützt ein Erzeuger mit einer individuellen Höchstgrenze über 10 Stück einen oder zwei Prämienansprüche nicht aus, ist Abs. 1 nicht anzuwenden.Nützt ein Erzeuger mit einer individuellen Höchstgrenze bis 10 Stück einen Prämienanspruch nicht aus oder nützt ein Erzeuger mit einer individuellen Höchstgrenze über 10 Stück einen oder zwei Prämienansprüche nicht aus, ist Absatz eins, nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3,Wird die Haltung von Mutterkühen im Betrieb des Erzeugers durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis wie insbesondere durch Zerstörung des Stalles durch Brand, Hochwasser oder Lawine so beeinträchtigt, daß der Erzeuger seine Prämienansprüche nicht zur Gänze ausnützen kann, so kann die AMA zur Vermeidung unbilliger Härten aussprechen, daß die im Abs. 1 genannte Wirkung nicht eintritt.Wird die Haltung von Mutterkühen im Betrieb des Erzeugers durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis wie insbesondere durch Zerstörung des Stalles durch Brand, Hochwasser oder Lawine so beeinträchtigt, daß der Erzeuger seine Prämienansprüche nicht zur Gänze ausnützen kann, so kann die AMA zur Vermeidung unbilliger Härten aussprechen, daß die im Absatz eins, genannte Wirkung nicht eintritt.
(4)Absatz 4,Erledigungen zu den Absätzen 1 und 3 haben mit Bescheid zu erfolgen.
Dokumentnummer
NOR12086293
Alte Dokumentnummer
N5199546454J