Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mutterkuhhöchstgrenzen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 101/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Meldepflichten der AMA
§ 9. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu melden: Paragraph 9, Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu melden:
die Anzahl der Anträge auf erstmalige Festsetzung von individuellen Höchstgrenzen gegliedert nach Maßgabe der Höhe der beantragten Mengen,
die Anzahl der individuellen Höchstgrenzen, die im Rahmen des Verfahrens erstmalig festgesetzt wurden, gegliedert nach Maßgabe der Höhe der festgesetzten individuellen Höchstgrenzen und allenfalls anzuwendender Einkürzungsregelungen,
die Anzahl der der nationalen Reserve zugeführten Prämienansprüche gemäß § 8 unddie Anzahl der der nationalen Reserve zugeführten Prämienansprüche gemäß Paragraph 8, und
die der Republik Österreich zur Erfüllung ihrer gegenüber der Kommission der Europäischen Union nach den in § 1 genannten Rechtsakten bestehenden Meldepflichten erforderlichen Angaben.die der Republik Österreich zur Erfüllung ihrer gegenüber der Kommission der Europäischen Union nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten bestehenden Meldepflichten erforderlichen Angaben.
Dokumentnummer
NOR12086294
Alte Dokumentnummer
N5199546455J