Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übergangsregelungen nach Beitritt bestimmter EFTA-Staaten zur EU
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 120/1995Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1995,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Text
Artikel 2
Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt der Europäischen Kommission sobald wie möglich nach dem Beitritt alle Notifikationen oder Informationen, die sie von einem oder hinsichtlich eines beitretenden Staates in Übereinstimmung mit dem EWR-Abkommen und dem ESA-Gerichtshof-Abkommen erhalten hat, und die, wäre der beitretende Staat ein Mitglied der Europäischen Union gewesen, der Kommission übermittelt worden wären.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023
Dokumentnummer
NOR12086296
Alte Dokumentnummer
N5199546458J