Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
01.03.1995 bis 30.06.1995 — BGBl. Nr. 120/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 401.03.199530.06.1995 BGBl. Nr. 120/1995 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übergangsregelungen nach Beitritt bestimmter EFTA-Staaten zur EU

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1995,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.03.1995BGBl. Nr. 120/1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.1995

Index

59/01 EFTA

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Text

Artikel 4

  1. Ziffer eins
    Unbeschadet der Artikel 2 und 3 darf die EFTA-Überwachungsbehörde nach dem Beitritt nur solche Aufgaben wahrnehmen, welche mit ihrer Rolle in Verfahren vor dem EFTA-Gerichtshof zusammenhängen.
  2. Ziffer 2
    Dessenungeachtet bleibt die EFTA-Überwachungsbehörde während eines Zeitraumes von drei Monaten nach dem Beitritt für Rechtssachen zuständig, bei denen sich die einem Verfahren zugrundeliegenden Tatsachen vor dem Beitritt ereigneten und die nicht als Ergebnis des Beitritts zur Europäischen Union in die Zuständigkeit der Europäischen Kommission fallen.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023

Gesetzesnummer

10007702

Dokumentnummer

NOR12086298

Alte Dokumentnummer

N5199546460J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/120/A4/NOR12086298