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Art. 5

Fassungen
01.03.1995 bis 30.06.1995 — BGBl. Nr. 120/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 501.03.199530.06.1995 BGBl. Nr. 120/1995 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übergangsregelungen nach Beitritt bestimmter EFTA-Staaten zur EU

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1995,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.03.1995BGBl. Nr. 120/1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.1995

Index

59/01 EFTA

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Text

Artikel 5

Ziffer eins Nach dem Beitritt können neue Verfahren beim EFTA-Gerichtshof nur in Fällen anhängig gemacht werden, bei denen sich die einem Verfahren nach dem EWR-Abkommen oder dem ESA-Gerichtshof-Abkommen zugrundeliegenden Tatsachen vor dem Beitritt ereigneten und wenn die Klageschrift innerhalb von drei Monaten nach dem Beitritt beim EFTA-Gerichtshof eingebracht wurde. Dessenungeachtet kann eine Klage nach Artikel 36 oder 37 des ESA-Gerichtshof-Abkommens innerhalb der in Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 37 Absatz 2 des ESA-Gerichtshof-Abkommens in der durch Artikel 6 Litera a,) des gegenständlichen Abkommens abgeänderten Fassung vorgesehenen Fristen eingebracht werden.

Ziffer 2 Nach dem Beitritt können neue Verfahren gemäß Artikel 32 des ESA-Gerichtshof-Abkommens beim EFTA-Gerichtshof nicht anhängig gemacht werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023

Gesetzesnummer

10007702

Dokumentnummer

NOR12086299

Alte Dokumentnummer

N5199546461J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/120/A5/NOR12086299