Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übergangsregelungen nach Beitritt bestimmter EFTA-Staaten zur EU
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 120/1995Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1995,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Text
Artikel 5
1.Ziffer eins Nach dem Beitritt können neue Verfahren beim EFTA-Gerichtshof nur in Fällen anhängig gemacht werden, bei denen sich die einem Verfahren nach dem EWR-Abkommen oder dem ESA-Gerichtshof-Abkommen zugrundeliegenden Tatsachen vor dem Beitritt ereigneten und wenn die Klageschrift innerhalb von drei Monaten nach dem Beitritt beim EFTA-Gerichtshof eingebracht wurde. Dessenungeachtet kann eine Klage nach Artikel 36 oder 37 des ESA-Gerichtshof-Abkommens innerhalb der in Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 37 Absatz 2 des ESA-Gerichtshof-Abkommens in der durch Artikel 6 lit. a) des gegenständlichen Abkommens abgeänderten Fassung vorgesehenen Fristen eingebracht werden.Nach dem Beitritt können neue Verfahren beim EFTA-Gerichtshof nur in Fällen anhängig gemacht werden, bei denen sich die einem Verfahren nach dem EWR-Abkommen oder dem ESA-Gerichtshof-Abkommen zugrundeliegenden Tatsachen vor dem Beitritt ereigneten und wenn die Klageschrift innerhalb von drei Monaten nach dem Beitritt beim EFTA-Gerichtshof eingebracht wurde. Dessenungeachtet kann eine Klage nach Artikel 36 oder 37 des ESA-Gerichtshof-Abkommens innerhalb der in Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 37 Absatz 2 des ESA-Gerichtshof-Abkommens in der durch Artikel 6 Litera a,) des gegenständlichen Abkommens abgeänderten Fassung vorgesehenen Fristen eingebracht werden.
2.Ziffer 2 Nach dem Beitritt können neue Verfahren gemäß Artikel 32 des ESA-Gerichtshof-Abkommens beim EFTA-Gerichtshof nicht anhängig gemacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023
Dokumentnummer
NOR12086299
Alte Dokumentnummer
N5199546461J