Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übergangsregelungen nach Beitritt bestimmter EFTA-Staaten zur EU
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 120/1995Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1995,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Text
Artikel 6
Für die Zwecke des gegenständlichen Abkommens:
betragen die in Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 37 Absatz 2 des ESA-Gerichtshof-Abkommens vorgesehenen Fristen nach dem Beitritt einen Monat;
beträgt die in Artikel 20 des Protokolls 5 zum ESA-Gerichtshof-Abkommen vorgesehene Frist nach dem Beitritt einen Monat;
wird der EFTA-Gerichtshof ersucht, die in seiner Verfahrensordnung vorgesehenen Verfahrensfristen generell oder in einzelnen Fällen zu verkürzen, wobei er die grundlegenden Verfahrensrechte der betroffenen Parteien gebührend berücksichtigt. Die betreffenden Entscheidungen des EFTA-Gerichtshofs bedürfen nicht der Zustimmung durch die Regierungen der EFTA-Staaten.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023
Dokumentnummer
NOR12086300
Alte Dokumentnummer
N5199546462J