Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
01.03.1995 bis 30.06.1995 — BGBl. Nr. 120/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 701.03.199530.06.1995 BGBl. Nr. 120/1995 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übergangsregelungen nach Beitritt bestimmter EFTA-Staaten zur EU

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1995,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.03.1995BGBl. Nr. 120/1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.1995

Index

59/01 EFTA

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Text

Artikel 7

Der EFTA-Gerichtshof hat alle anhängigen Fälle innerhalb von sechs Monaten nach dem Beitritt abzuschließen. Dessenungeachtet können die Regierungen der Vertragsparteien des gegenständlichen Abkommens im gegenseitigen Einvernehmen, welches spätestens sieben Wochen vor Ablauf dieser sechs Monate zu erzielen ist, diese Frist um eine Zeitspanne, die sechs Monate nicht überschreitet, verlängern.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023

Gesetzesnummer

10007702

Dokumentnummer

NOR12086301

Alte Dokumentnummer

N5199546463J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/120/A7/NOR12086301