Rechtstracker.at

Anl. 1 EMVV 1995

Fassungen
01.01.1995 bis 19.07.2007 — BGBl. Nr. 52/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 101.01.199519.07.2007 BGBl. Nr. 52/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 529/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 529 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 52/1995

Außerkrafttretensdatum

19.07.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 529/2006

Abkürzung

EMVV 1995

Index

58/01 Bergrecht, 95/01 Elektrotechnik

Text

ANHANG römisch eins

  1. Ziffer eins
    EG-Konformitätserklärung
    Die EG-Konformitätserklärung muß folgendes enthalten:
    • Strichaufzählung
      die Beschreibung des betreffenden Gerätes oder der betreffenden Geräte;
    • Strichaufzählung
      die Fundstelle der Spezifikationen, in bezug auf die die Übereinstimmung erklärt wird, sowie gegebenenfalls unternehmensinterne Maßnahmen, mit denen die Übereinstimmung der Geräte mit den Vorschriften der Richtlinie sichergestellt wird;
    • Strichaufzählung
      die Angabe des Unterzeichners, der für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten rechtsverbindlich unterzeichnen kann;
    • Strichaufzählung
      gegebenenfalls die Fundstelle der von einer gemeldeten Stelle ausgestellten EG-Baumusterbescheinigung.

  1. Ziffer 2
    CE-KONFORMITÄTSKENNZEICHNUNG
    - Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben
    „CE'' mit folgendem Schriftbild:

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar, es wird

daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)

  • Strichaufzählung
    Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Konformitätskennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.
  • Strichaufzählung
    Falls Geräte auch von anderen Rechtsvorschriften, denen Richtlinien der EU zugrunde liegen, erfaßt werden, die andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Konformitätskennzeichnung vorgesehen ist, wird mit dieser Kennzeichnung angegeben, daß auch von der Konformität dieser Betriebsmittel mit den Bestimmungen dieser anderen Rechtsvorschriften auszugehen ist.
  • Strichaufzählung
    Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird durch die CE-Konformitätskennzeichnung lediglich die Konformität mit den Bestimmungen der vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften angezeigt. In diesem Fall müssen die den Betriebsmitteln beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die Nummern der den jeweils angewandten Rechtsvorschriften zugrunde liegenden Richtlinien der EU entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften tragen.
  • Strichaufzählung
    Die verschiedenen Bestandteile der CE-Konformitätskennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.

Gesetzesnummer

10007707

Dokumentnummer

NOR12086339

Alte Dokumentnummer

N5199546685J