Kurztitel
Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 52/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 529/2006Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 529 aus 2006,
Index
58/01 Bergrecht, 95/01 Elektrotechnik
Text
ANHANG IIIANHANG römisch drei
ERLÄUTERNDES VERZEICHNIS DER WESENTLICHEN SCHUTZANFORDERUNGEN
Der Höchstwert der von den Geräten ausgehenden elektromagnetischen Störungen muß so bemessen sein, daß der Betrieb insbesondere folgender Geräte nicht beeinträchtigt wird:
private Ton- und Fernsehrundfunkempfänger,
kommerzielle mobile Funk- und Funktelefongeräte,
medizinische und wissenschaftliche Apparate und Geräte,
informationstechnologische Geräte,
Haushaltsgeräte und elektronische Haushaltsausrüstungen,
Funkgeräte für die Luft- und Seeschiffahrt,
elektronische Unterrichtsgeräte,
Telekommunikationsnetze und -geräte,
Sendegeräte für Ton- und Fernsehrundfunk,
Leuchten und Leuchtstofflampen.
Die - insbesondere unter den Buchstaben a bis l genannten - Geräte müssen so beschaffen sein, daß sie in einem normalen EMV-Umfeld ein angemessenes Störfestigkeitsniveau an ihrem Einsatzort aufweisen, damit sie unter Berücksichtigung der Werte hinsichtlich der Störung, die von den Geräten ausgeht, die den Normen des § 6 entsprechen, ohne Beeinträchtigung betrieben werden können.Die - insbesondere unter den Buchstaben a bis l genannten - Geräte müssen so beschaffen sein, daß sie in einem normalen EMV-Umfeld ein angemessenes Störfestigkeitsniveau an ihrem Einsatzort aufweisen, damit sie unter Berücksichtigung der Werte hinsichtlich der Störung, die von den Geräten ausgeht, die den Normen des Paragraph 6, entsprechen, ohne Beeinträchtigung betrieben werden können.
Die für einen bestimmungsgemäßen Betrieb des Gerätes erforderlichen Angaben müssen in der beigefügten Bedienungsanleitung enthalten sein.
Schlagworte
Tonrundfunkempfänger, Funkgerät, Luftschiffahrt,
Telekommunikationsgerät, Tonrundfunk