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Anl. 3 EMVV 1995

Fassungen
01.01.1995 bis 19.07.2007 — BGBl. Nr. 52/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 301.01.199519.07.2007 BGBl. Nr. 52/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 529/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 529 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 52/1995

Außerkrafttretensdatum

19.07.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 529/2006

Abkürzung

EMVV 1995

Index

58/01 Bergrecht, 95/01 Elektrotechnik

Text

ANHANG römisch drei

ERLÄUTERNDES VERZEICHNIS DER WESENTLICHEN SCHUTZANFORDERUNGEN

Der Höchstwert der von den Geräten ausgehenden elektromagnetischen Störungen muß so bemessen sein, daß der Betrieb insbesondere folgender Geräte nicht beeinträchtigt wird:

  1. Litera a
    private Ton- und Fernsehrundfunkempfänger,
  2. Litera b
    Industrieausrüstungen,
  3. Litera c
    mobile Funkgeräte,
  4. Litera d
    kommerzielle mobile Funk- und Funktelefongeräte,
  5. Litera e
    medizinische und wissenschaftliche Apparate und Geräte,
  6. Litera f
    informationstechnologische Geräte,
  7. Litera g
    Haushaltsgeräte und elektronische Haushaltsausrüstungen,
  8. Litera h
    Funkgeräte für die Luft- und Seeschiffahrt,
  9. Litera i
    elektronische Unterrichtsgeräte,
  10. Litera j
    Telekommunikationsnetze und -geräte,
  11. Litera k
    Sendegeräte für Ton- und Fernsehrundfunk,
  12. Litera l
    Leuchten und Leuchtstofflampen.
Die - insbesondere unter den Buchstaben a bis l genannten - Geräte müssen so beschaffen sein, daß sie in einem normalen EMV-Umfeld ein angemessenes Störfestigkeitsniveau an ihrem Einsatzort aufweisen, damit sie unter Berücksichtigung der Werte hinsichtlich der Störung, die von den Geräten ausgeht, die den Normen des Paragraph 6, entsprechen, ohne Beeinträchtigung betrieben werden können.
Die für einen bestimmungsgemäßen Betrieb des Gerätes erforderlichen Angaben müssen in der beigefügten Bedienungsanleitung enthalten sein.

Schlagworte

Tonrundfunkempfänger, Funkgerät, Luftschiffahrt, Telekommunikationsgerät, Tonrundfunk

Gesetzesnummer

10007707

Dokumentnummer

NOR12086341

Alte Dokumentnummer

N5199546687J