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§ 1 EMVV 1995

Fassungen
01.01.1995 bis 19.07.2007 — BGBl. Nr. 52/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.199519.07.2007 BGBl. Nr. 52/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 529/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 529 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 52/1995

Außerkrafttretensdatum

19.07.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 529/2006

Abkürzung

EMVV 1995

Index

58/01 Bergrecht, 95/01 Elektrotechnik

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins, Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Definitionen:

  1. Ziffer eins
    Geräte: alle elektrischen und elektronischen Apparate, Betriebsmittel, Anlagen und Systeme, die elektrische und/oder elektronische Bauteile enthalten.
  2. Ziffer 2
    Elektromagnetische Störung: jede elektromagnetische Erscheinung, die die Funktion eines Apparates, eines Betriebsmittels, einer Anlage oder eines Systems beeinträchtigen könnte. Eine elektromagnetische Störung kann elektromagnetisches Rauschen, ein unerwünschtes Signal oder eine Veränderung des Ausbreitungsmediums selbst sein.
  3. Ziffer 3
    Störfestigkeit: die Fähigkeit eines Apparates, eines Betriebsmittels, einer Anlage oder eines Systems, während einer elektromagnetischen Störung ohne Funktionsbeeinträchtigung zu arbeiten.
  4. Ziffer 4
    Elektromagnetische Verträglichkeit: die Fähigkeit eines Apparates, eines Betriebsmittels, einer Anlage oder eines Systems, in der elektromagnetischen Umwelt zufriedenstellend zu arbeiten, ohne dabei selbst elektromagnetische Störungen zu verursachen, welche die Funktion aller in dieser Umwelt vorhandenen Apparate, Betriebsmittel, Anlagen oder Systeme in unannehmbarem Ausmaß beeinträchtigen würden.
  5. Ziffer 5
    Zuständige Stelle: eine Stelle, die den Kriterien von Anhang römisch zwei entspricht und als solche anerkannt ist.
  6. Ziffer 6
    Gemeldete Stelle: eine zuständige Stelle, die nach Artikel 10 Absatz 6, der Richtlinie 89/336/EWG (Paragraph 2, Absatz eins,) gemeldet ist. Bei österreichischen Stellen solche, die nach Paragraph 8, Absatz 6, gemeldet sind.
  7. Ziffer 7
    EG-Baumusterbescheinigung: das Dokument, in dem eine gemeldete Stelle bescheinigt, daß der geprüfte Gerätetyp den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 89/336/EWG (Paragraph 2, Absatz eins,) und somit auch den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung entspricht.

Gesetzesnummer

10007707

Dokumentnummer

NOR12086329

Alte Dokumentnummer

N5199546675J