Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 52/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 529/2006Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 529 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
58/01 Bergrecht, 95/01 Elektrotechnik
Text
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Definitionen: Paragraph eins, Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Definitionen:
Geräte: alle elektrischen und elektronischen Apparate, Betriebsmittel, Anlagen und Systeme, die elektrische und/oder elektronische Bauteile enthalten.
Elektromagnetische Störung: jede elektromagnetische Erscheinung, die die Funktion eines Apparates, eines Betriebsmittels, einer Anlage oder eines Systems beeinträchtigen könnte. Eine elektromagnetische Störung kann elektromagnetisches Rauschen, ein unerwünschtes Signal oder eine Veränderung des Ausbreitungsmediums selbst sein.
Störfestigkeit: die Fähigkeit eines Apparates, eines Betriebsmittels, einer Anlage oder eines Systems, während einer elektromagnetischen Störung ohne Funktionsbeeinträchtigung zu arbeiten.
Elektromagnetische Verträglichkeit: die Fähigkeit eines Apparates, eines Betriebsmittels, einer Anlage oder eines Systems, in der elektromagnetischen Umwelt zufriedenstellend zu arbeiten, ohne dabei selbst elektromagnetische Störungen zu verursachen, welche die Funktion aller in dieser Umwelt vorhandenen Apparate, Betriebsmittel, Anlagen oder Systeme in unannehmbarem Ausmaß beeinträchtigen würden.
Zuständige Stelle: eine Stelle, die den Kriterien von Anhang II entspricht und als solche anerkannt ist.Zuständige Stelle: eine Stelle, die den Kriterien von Anhang römisch zwei entspricht und als solche anerkannt ist.
Gemeldete Stelle: eine zuständige Stelle, die nach Artikel 10 Abs. 6 der Richtlinie 89/336/EWG (§ 2 Abs. 1) gemeldet ist. Bei österreichischen Stellen solche, die nach § 8 Abs. 6 gemeldet sind.Gemeldete Stelle: eine zuständige Stelle, die nach Artikel 10 Absatz 6, der Richtlinie 89/336/EWG (Paragraph 2, Absatz eins,) gemeldet ist. Bei österreichischen Stellen solche, die nach Paragraph 8, Absatz 6, gemeldet sind.
EG-Baumusterbescheinigung: das Dokument, in dem eine gemeldete Stelle bescheinigt, daß der geprüfte Gerätetyp den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 89/336/EWG (§ 2 Abs. 1) und somit auch den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung entspricht.EG-Baumusterbescheinigung: das Dokument, in dem eine gemeldete Stelle bescheinigt, daß der geprüfte Gerätetyp den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 89/336/EWG (Paragraph 2, Absatz eins,) und somit auch den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung entspricht.
Dokumentnummer
NOR12086329
Alte Dokumentnummer
N5199546675J