Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 52/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 529/2006Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 529 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
58/01 Bergrecht, 95/01 Elektrotechnik
Text
Zulässige Geräte
§ 3. (1) Die in § 2 bezeichneten Geräte erfüllen die Anforderungen des § 3 Abs. 1 und 2 ETG 1992 hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit nur dann, wenn sie bei einwandfreier Errichtung und Wartung sowie bestimmungsgemäßem Betrieb den Anforderungen der Richtlinie 89/336/EWG in der in § 2 Abs. 1 genannten Fassung und damit den Anforderungen dieser Verordnung, einschließlich dem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß § 8, entsprechen.Paragraph 3, (1) Die in Paragraph 2, bezeichneten Geräte erfüllen die Anforderungen des Paragraph 3, Absatz eins und 2 ETG 1992 hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit nur dann, wenn sie bei einwandfreier Errichtung und Wartung sowie bestimmungsgemäßem Betrieb den Anforderungen der Richtlinie 89/336/EWG in der in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Fassung und damit den Anforderungen dieser Verordnung, einschließlich dem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Paragraph 8,, entsprechen.
(2)Absatz 2,Die Geräte dürfen nur dann in Verkehr gebracht oder erstmalig in Betrieb genommen werden, wenn sie mit der CE-Konformitätskennzeichnung gemäß § 8, mit der ihre Konformität mit den Bestimmungen des Abs. 1 angezeigt wird, versehen sind.Die Geräte dürfen nur dann in Verkehr gebracht oder erstmalig in Betrieb genommen werden, wenn sie mit der CE-Konformitätskennzeichnung gemäß Paragraph 8,, mit der ihre Konformität mit den Bestimmungen des Absatz eins, angezeigt wird, versehen sind.
Dokumentnummer
NOR12086331
Alte Dokumentnummer
N5199546677J