Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 52/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 529/2006Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 529 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
58/01 Bergrecht, 95/01 Elektrotechnik
Text
Konformitätsvermutung
§ 6. (1) Von der Einhaltung der in § 4 bezeichneten wesentlichen Schutzanforderungen ist bei Geräten auszugehen, die übereinstimmenParagraph 6, (1) Von der Einhaltung der in Paragraph 4, bezeichneten wesentlichen Schutzanforderungen ist bei Geräten auszugehen, die übereinstimmen
mit den einschlägigen harmonisierten Normen deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden beziehungsweise den Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik, in die diese umgesetzt worden sind.
mit den einschlägigen nationalen Normen gemäß Abs. 2, falls in den von diesen Normen abgedeckten Bereichen keine harmonisierten Normen bestehen.mit den einschlägigen nationalen Normen gemäß Absatz 2,, falls in den von diesen Normen abgedeckten Bereichen keine harmonisierten Normen bestehen.
(2)Absatz 2,Nationale Normen von Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes können nach dem in Artikel 7 Abs. 2 und Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 89/336/EWG (§ 2 Abs. 1) festgelegten Verfahren, für die Mitgliedstaaten der EFTA modifiziert durch den EWR-Vertrag, ebenfalls anerkannt werden, mit der Wirkung, daß bei Geräten, die mit ihnen übereinstimmen, ebenfalls von der Einhaltung der Schutzanforderungen nach § 4 ausgegangen werden kann. Die Fundstellen dieser Normen sind im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.Nationale Normen von Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes können nach dem in Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2, der Richtlinie 89/336/EWG (Paragraph 2, Absatz eins,) festgelegten Verfahren, für die Mitgliedstaaten der EFTA modifiziert durch den EWR-Vertrag, ebenfalls anerkannt werden, mit der Wirkung, daß bei Geräten, die mit ihnen übereinstimmen, ebenfalls von der Einhaltung der Schutzanforderungen nach Paragraph 4, ausgegangen werden kann. Die Fundstellen dieser Normen sind im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
(3)Absatz 3,Geräte, bei denen der Hersteller die in Abs. 1 genannten Normen nicht oder nur teilweise angewandt hat, oder für die keine Normen vorhanden sind, werden als den in § 4 bezeichneten Schutzanforderungen entsprechend betrachtet, wenn ihre Übereinstimmung mit diesen Schutzanforderungen durch die in § 8 Abs. 2 genannte Bescheinigung bestätigt wird.Geräte, bei denen der Hersteller die in Absatz eins, genannten Normen nicht oder nur teilweise angewandt hat, oder für die keine Normen vorhanden sind, werden als den in Paragraph 4, bezeichneten Schutzanforderungen entsprechend betrachtet, wenn ihre Übereinstimmung mit diesen Schutzanforderungen durch die in Paragraph 8, Absatz 2, genannte Bescheinigung bestätigt wird.
Dokumentnummer
NOR12086334
Alte Dokumentnummer
N5199546680J