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§ 6 EMVV 1995

Fassungen
01.01.1995 bis 19.07.2007 — BGBl. Nr. 52/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.01.199519.07.2007 BGBl. Nr. 52/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 529/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 529 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 52/1995

Außerkrafttretensdatum

19.07.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 529/2006

Abkürzung

EMVV 1995

Index

58/01 Bergrecht, 95/01 Elektrotechnik

Text

Konformitätsvermutung

Paragraph 6, (1) Von der Einhaltung der in Paragraph 4, bezeichneten wesentlichen Schutzanforderungen ist bei Geräten auszugehen, die übereinstimmen

  1. Litera a
    mit den einschlägigen harmonisierten Normen deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden beziehungsweise den Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik, in die diese umgesetzt worden sind.
  2. Litera b
    mit den einschlägigen nationalen Normen gemäß Absatz 2,, falls in den von diesen Normen abgedeckten Bereichen keine harmonisierten Normen bestehen.
  1. Absatz 2,Nationale Normen von Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes können nach dem in Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2, der Richtlinie 89/336/EWG (Paragraph 2, Absatz eins,) festgelegten Verfahren, für die Mitgliedstaaten der EFTA modifiziert durch den EWR-Vertrag, ebenfalls anerkannt werden, mit der Wirkung, daß bei Geräten, die mit ihnen übereinstimmen, ebenfalls von der Einhaltung der Schutzanforderungen nach Paragraph 4, ausgegangen werden kann. Die Fundstellen dieser Normen sind im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
  2. Absatz 3,Geräte, bei denen der Hersteller die in Absatz eins, genannten Normen nicht oder nur teilweise angewandt hat, oder für die keine Normen vorhanden sind, werden als den in Paragraph 4, bezeichneten Schutzanforderungen entsprechend betrachtet, wenn ihre Übereinstimmung mit diesen Schutzanforderungen durch die in Paragraph 8, Absatz 2, genannte Bescheinigung bestätigt wird.

Gesetzesnummer

10007707

Dokumentnummer

NOR12086334

Alte Dokumentnummer

N5199546680J