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§ 7 EMVV 1995

Fassungen
01.01.1995 bis 19.07.2007 — BGBl. Nr. 52/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.199519.07.2007 BGBl. Nr. 52/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 529/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 529 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 52/1995

Außerkrafttretensdatum

19.07.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 529/2006

Abkürzung

EMVV 1995

Index

58/01 Bergrecht, 95/01 Elektrotechnik

Text

Schutzklausel

Paragraph 7, (1) Stellt die Behörde (Paragraph 13 und Paragraph 14, Absatz 2, ETG 1992 bzw. Paragraphen 36 und 37 Fernmeldegesetz 1993) fest, daß ein mit einer der in Paragraph 8, genannten Bescheinigungen versehenes Gerät den in Paragraph 4, bezeichneten Schutzanforderungen nicht entspricht, so ergreift sie alle ihr zu Gebote stehenden zweckdienlichen Maßnahmen, um das Inverkehrbringen des betreffenden Gerätes rückgängig zu machen oder zu verbieten oder seinen freien Verkehr einzuschränken.

  1. Absatz 2,Die Behörden teilen ihre nach Absatz eins, getroffenen Maßnahmen unverzüglich der Europäischen Kommission im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten mit und geben die Gründe für ihre Entscheidung an, insbesondere, ob die Nichtübereinstimmung zurückzuführen ist
    1. Litera a
      auf die Nichterfüllung der in Paragraph 4, genannten Schutzanforderungen, falls das Gerät nicht den in Paragraph 6, Absatz eins, genannten Normen entspricht;
    2. Litera b
      auf eine mangelhafte Anwendung der in Paragraph 6, Absatz eins, genannten Normen;
    3. Litera c
      auf einen Mangel der in Paragraph 6, Absatz eins, genannten Normen selbst.
  2. Absatz 3,Stellt die Behörde fest, daß ein nicht übereinstimmendes Gerät mit einer Bescheinigung nach Paragraph 8, versehen ist, so ergreift sie gegen den Aussteller dieser Bescheinigung die entsprechenden Maßnahmen und unterrichtet hievon im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der EU.

Gesetzesnummer

10007707

Dokumentnummer

NOR12086335

Alte Dokumentnummer

N5199546681J