Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 52/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 529/2006Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 529 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
58/01 Bergrecht, 95/01 Elektrotechnik
Text
Schutzklausel
§ 7. (1) Stellt die Behörde (§ 13 und § 14 Abs. 2 ETG 1992 bzw. §§ 36 und 37 Fernmeldegesetz 1993) fest, daß ein mit einer der in § 8 genannten Bescheinigungen versehenes Gerät den in § 4 bezeichneten Schutzanforderungen nicht entspricht, so ergreift sie alle ihr zu Gebote stehenden zweckdienlichen Maßnahmen, um das Inverkehrbringen des betreffenden Gerätes rückgängig zu machen oder zu verbieten oder seinen freien Verkehr einzuschränken.Paragraph 7, (1) Stellt die Behörde (Paragraph 13 und Paragraph 14, Absatz 2, ETG 1992 bzw. Paragraphen 36 und 37 Fernmeldegesetz 1993) fest, daß ein mit einer der in Paragraph 8, genannten Bescheinigungen versehenes Gerät den in Paragraph 4, bezeichneten Schutzanforderungen nicht entspricht, so ergreift sie alle ihr zu Gebote stehenden zweckdienlichen Maßnahmen, um das Inverkehrbringen des betreffenden Gerätes rückgängig zu machen oder zu verbieten oder seinen freien Verkehr einzuschränken.
(2)Absatz 2,Die Behörden teilen ihre nach Abs. 1 getroffenen Maßnahmen unverzüglich der Europäischen Kommission im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten mit und geben die Gründe für ihre Entscheidung an, insbesondere, ob die Nichtübereinstimmung zurückzuführen istDie Behörden teilen ihre nach Absatz eins, getroffenen Maßnahmen unverzüglich der Europäischen Kommission im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten mit und geben die Gründe für ihre Entscheidung an, insbesondere, ob die Nichtübereinstimmung zurückzuführen ist
auf die Nichterfüllung der in § 4 genannten Schutzanforderungen, falls das Gerät nicht den in § 6 Abs. 1 genannten Normen entspricht;auf die Nichterfüllung der in Paragraph 4, genannten Schutzanforderungen, falls das Gerät nicht den in Paragraph 6, Absatz eins, genannten Normen entspricht;
auf eine mangelhafte Anwendung der in § 6 Abs. 1 genannten Normen;auf eine mangelhafte Anwendung der in Paragraph 6, Absatz eins, genannten Normen;
auf einen Mangel der in § 6 Abs. 1 genannten Normen selbst.auf einen Mangel der in Paragraph 6, Absatz eins, genannten Normen selbst.
(3)Absatz 3,Stellt die Behörde fest, daß ein nicht übereinstimmendes Gerät mit einer Bescheinigung nach § 8 versehen ist, so ergreift sie gegen den Aussteller dieser Bescheinigung die entsprechenden Maßnahmen und unterrichtet hievon im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der EU.Stellt die Behörde fest, daß ein nicht übereinstimmendes Gerät mit einer Bescheinigung nach Paragraph 8, versehen ist, so ergreift sie gegen den Aussteller dieser Bescheinigung die entsprechenden Maßnahmen und unterrichtet hievon im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der EU.
Dokumentnummer
NOR12086335
Alte Dokumentnummer
N5199546681J