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Anl. 1

Fassungen
15.05.1999 bis 14.08.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 115.05.199914.08.2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 300/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flachsbeihilfenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

15.05.1999

Außerkrafttretensdatum

14.08.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 300/2001

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Anhang

Verfahren für die mengenmäßige Bestimmung des Delta hoch 9-THC in

bestimmten Hanfsorten

  1. Ziffer eins
    Gegenstand und Anwendungsbereich

Dieses Verfahren dient der Bestimmung des Gehalts an Delta hoch 9-Tetrahydrocannabinol (Delta hoch 9-THC) in Hanfsorten (cannabis sativa L.) zur Prüfung der Einhaltung der Bedingungen gemäß Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 619/71.

  1. Ziffer 2
    Prinzip

Mengenmäßige Bestimmung des Delta hoch 9-THC durch Gaschromatographie nach Extraktion durch ein geeignetes Lösungsmittel.

  1. Ziffer 3
    Entnahme, Teilen, Beschriftung und Trocknen des Probenmaterials
    1. Litera a
      Entnahme:
    Aus dem zu prüfenden Hanffeld wird unter Auslassung von männlichen Pflanzen (= Pflanzen mit männlicher Wuchsform und ausschließlich männlichen Blüten) sowie von Stellen mit untypischem Bewuchs (Randstreifen, Problemzonen) eine Gesamtprobe von mindestens 60 Einzelproben entnommen.
    Eine Einzelprobe besteht aus dem oberen Drittel einer Hanfpflanze.
    Die Probenahme ist repräsentativ für die zu überprüfende Fläche und am Ende der Blüte (bei beginnender Samenreife) durchzuführen.
    Bei Schlägen mit einer Fläche über zwei Hektar wird eine zirka zwei Hektar große Teilfläche ausgewählt und die Probenahme wie oben vorgenommen.
    Stehen auf einem Feld zwei oder mehrere voneinander unterscheidbare Sorten, so ist von jeder Sorte getrennt eine Probe zu nehmen.
    Der Probennehmer hat ein Probenahmeprotokoll zu erstellen, in welchem insbesondere festzuhalten ist:
    • Strichaufzählung
      Datum der Probenahme,
    • Strichaufzählung
      anwesende Personen,
    • Strichaufzählung
      Identifizierung der Fläche, die Gegenstand der Probenahme war,
    • Strichaufzählung
      flächenmäßiger Anteil der einzelnen Sorten am Gesamtbestand,
    • Strichaufzählung
      Aufbewahrungsort und -weise der Probe,
    • Strichaufzählung
      Plombenbezeichnung,
    • Strichaufzählung
      Bemerkungen über das Erscheinungsbild des Bestandes.
    Eine Kopie des Probenahmeprotokolls ist dem Untersuchungslabor gemeinsam mit den zur Untersuchung bestimmten Pflanzenteilen (= Untersuchungsmuster nach Punkt 3 Litera b,) zu übermitteln.
    1. Litera b
      Teilen:
    Aus der Gesamtprobe werden unmittelbar nach der Probenahme Einzelproben (= oberes Drittel einer Hanfpflanze) willkürlich und einzeln entnommen und in zwei gut luftdurchlässige Säcke zu gleichen Teilen verteilt. In jedem Sack müssen nach der Aufteilung der Gesamtprobe mindestens 30 Einzelproben enthalten sein. Die Säcke werden verschlossen, verplombt und etikettiert. Ein Sack ist als Untersuchungsmuster (UM), der andere als Rückstellmuster (RM) zu bezeichnen. Das Rückstellmuster verbleibt beim Hanferzeuger. Das Untersuchungsmuster wird dem Untersuchungslabor zur Bestimmung des Gehaltes an Delta hoch 9-THC übergeben.
    1. Litera c
      Musterbeschriftung:
    Name und Anschrift des Erzeugers
    Name des/der Prüfers/Prüferin
    Bezeichnung des Musters (UM, RM)
    Plombenbezeichnung
    Sorte
    Probenahmedatum
    1. Litera d
      Trocknen:
    Die Trocknung der Muster erfolgt an einem vor direkter Sonnenstrahlung und vor Witterung geschützten, aber gut belüfteten Ort oder in einem Trockenschrank bei Temperaturen bis 40 Grad C.
  2. Ziffer 4
    Vorbereitung, Extraktion und Analyse der Laborprobe
    1. Litera a
      Geräte:
      • Strichaufzählung
        Gaschromatograph mit Flammenionisationsdetektor oder massenselektivem Detektor;
      • Strichaufzählung
        Glaskapillarsäule mit 30 m Länge und 0,25 mm innerem Durchmesser mit einer stationären Phase aus 5% Diphenyl- und 95% Dimethylpolysiloxan oder eine Säule zumindest gleichwertiger Trennleistung für Cannabinoide.
    2. Litera b
      Reagenzien:
      • Strichaufzählung
        Hexan oder Lösungsmittel ähnlicher Polarität;
      • Strichaufzählung
        Standards chromatographisch rein, in Ethanol oder einem anderen geeigneten Lösungsmittel:
        • Strichaufzählung
          Delta hoch 9-Tetrahydrocannabinol (THC),
        • Strichaufzählung
          Cannabidiol (CBD),
      • Strichaufzählung
        Androsten-3,17-dion oder eine andere als interner Standard geeignete Verbindung in ausreichender Reinheit.
    3. Litera c
      Vorbereitung der Laborprobe:
    Das eingegangene Muster ist vor Beginn der Analyse auf Verderb zu prüfen.
    Vom Pflanzenmaterial des eingegangenen Musters sind die Stiele und Samen abzutrennen. Das Pflanzenmaterial wird im Trockenschrank bei 40 Grad C bis zur Gewichtskonstanz getrocknet (Restfeuchte zirka 8%) und zu halbfeinem Pulver vermahlen.
    1. Litera d
      Extraktion:
    0,5 g Probe wird mit 5 ml Hexan versetzt, 10 min mit einem Ultraschalldesintegrator beschallt, zentrifugiert und dekantiert. Der Rückstand wird noch zweimal mit 5 ml Hexan versetzt, 5 min beschallt und zentrifugiert, die flüssigen Phasen werden vereinigt und auf Volumen gebracht.
  3. Ziffer 5
    Quantitative Gaschromatographie

Die Geräteparameter sind gemäß der Aufgabenstellung dieser Arbeitsvorschrift und den Angaben des Geräteherstellers zu optimieren.

Das Bestimmungsverfahren ist mit verschiedenen Verdünnungen der Standardlösungen zu kalibrieren. Es ist so zu gestalten, daß sich ein linearer Zusammenhang zwischen Meßsignal und Konzentration ergibt. Der Arbeitsbereich ist mit mindestens fünf Kalibrierlösungen verschiedener Konzentration zu ermitteln.

  1. Ziffer 6
    Darstellung der Ergebnisse

Das Ergebnis wird in Gramm je 100 g der Laborprobe ausgedrückt, die bis zur Gewichtskonstanz getrocknet wurde. Das Ergebnis läßt eine Toleranz von 0,03 g/100 g zu.

Schlagworte

Aufbewahrungsweise

Gesetzesnummer

10007709

Dokumentnummer

NOR12092074

Alte Dokumentnummer

N5199959516L