Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
10.03.1995 bis 14.08.2001 — BGBl. Nr. 167/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 510.03.199514.08.2001 BGBl. Nr. 167/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 300/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flachsbeihilfenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

10.03.1995BGBl. Nr. 167/1995

Außerkrafttretensdatum

14.08.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 300/2001

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Produktionsbescheinigung

Paragraph 5, (1) Die AMA hat dem Erzeuger von Flachs, dessen Anspruch auf die Beihilfe anerkannt worden ist, eine Bescheinigung über drei Viertel der ihm zustehenden Beihilfe auszustellen (Produktionsbescheinigung). Ein Viertel der Beihilfe ist an den Erzeuger unmittelbar auszuzahlen.

  1. Absatz 2,Im Falle eines Kaufvertrages gemäß den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten ist die Produktionsbescheinigung zur Weitergabe an den Käufer bestimmt; andernfalls verbleibt sie beim Erzeuger. Der Teil der Beihilfe, für den die Produktionsbescheinigung ausgestellt ist, ist nur gegen Vorlage dieser Bescheinigung auszuzahlen.
  2. Absatz 3,Wird die Produktionsbescheinigung vom Käufer des Faserleins zum Zwecke der Zahlung der Beihilfe vorgelegt, kann die AMA verlangen, daß der entsprechende Kaufvertrag ebenfalls vorgelegt wird.
  3. Absatz 4,Wird die Produktionsbescheinigung vom Erzeuger, dem sie ausgestellt worden ist, zum Zwecke der Zahlung der Beihilfe vorgelegt, hat der Erzeuger zu erklären, daß ein Kaufvertrag gemäß den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten nicht zustande gekommen ist.

Gesetzesnummer

10007709

Dokumentnummer

NOR12086382

Alte Dokumentnummer

N5199546846J