Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flachsbeihilfenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 167/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 300/2001Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Produktionsbescheinigung
§ 5. (1) Die AMA hat dem Erzeuger von Flachs, dessen Anspruch auf die Beihilfe anerkannt worden ist, eine Bescheinigung über drei Viertel der ihm zustehenden Beihilfe auszustellen (Produktionsbescheinigung). Ein Viertel der Beihilfe ist an den Erzeuger unmittelbar auszuzahlen.Paragraph 5, (1) Die AMA hat dem Erzeuger von Flachs, dessen Anspruch auf die Beihilfe anerkannt worden ist, eine Bescheinigung über drei Viertel der ihm zustehenden Beihilfe auszustellen (Produktionsbescheinigung). Ein Viertel der Beihilfe ist an den Erzeuger unmittelbar auszuzahlen.
(2)Absatz 2,Im Falle eines Kaufvertrages gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten ist die Produktionsbescheinigung zur Weitergabe an den Käufer bestimmt; andernfalls verbleibt sie beim Erzeuger. Der Teil der Beihilfe, für den die Produktionsbescheinigung ausgestellt ist, ist nur gegen Vorlage dieser Bescheinigung auszuzahlen.Im Falle eines Kaufvertrages gemäß den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten ist die Produktionsbescheinigung zur Weitergabe an den Käufer bestimmt; andernfalls verbleibt sie beim Erzeuger. Der Teil der Beihilfe, für den die Produktionsbescheinigung ausgestellt ist, ist nur gegen Vorlage dieser Bescheinigung auszuzahlen.
(3)Absatz 3,Wird die Produktionsbescheinigung vom Käufer des Faserleins zum Zwecke der Zahlung der Beihilfe vorgelegt, kann die AMA verlangen, daß der entsprechende Kaufvertrag ebenfalls vorgelegt wird.
(4)Absatz 4,Wird die Produktionsbescheinigung vom Erzeuger, dem sie ausgestellt worden ist, zum Zwecke der Zahlung der Beihilfe vorgelegt, hat der Erzeuger zu erklären, daß ein Kaufvertrag gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten nicht zustande gekommen ist.Wird die Produktionsbescheinigung vom Erzeuger, dem sie ausgestellt worden ist, zum Zwecke der Zahlung der Beihilfe vorgelegt, hat der Erzeuger zu erklären, daß ein Kaufvertrag gemäß den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten nicht zustande gekommen ist.
Dokumentnummer
NOR12086382
Alte Dokumentnummer
N5199546846J