Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außenhandelsgesetz 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 172/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2005Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 11Artikel eins, Paragraph 11
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
§ 11. (1) Zur Überwachung der Abwicklung von Rechtsgeschäften oder Handlungen, die einer Bewilligungspflicht auf Grund unmittelbar anzuwendendem Recht der Europäischen Union oder nach diesem Bundesgesetz unterliegen, können der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft jederzeit Berichte und Nachweise innerhalb einer jeweils zu bestimmenden Frist anfordern sowie nötigenfalls bei den Beteiligten Buch- und Lagereinsicht durch geeignete Sachverständige vornehmen. Wird den Beteiligten ein gesetzwidriges Verhalten nachgewiesen, so haben sie die Kosten des Verfahrens einschließlich der Überwachung zu tragen.Paragraph 11, (1) Zur Überwachung der Abwicklung von Rechtsgeschäften oder Handlungen, die einer Bewilligungspflicht auf Grund unmittelbar anzuwendendem Recht der Europäischen Union oder nach diesem Bundesgesetz unterliegen, können der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft jederzeit Berichte und Nachweise innerhalb einer jeweils zu bestimmenden Frist anfordern sowie nötigenfalls bei den Beteiligten Buch- und Lagereinsicht durch geeignete Sachverständige vornehmen. Wird den Beteiligten ein gesetzwidriges Verhalten nachgewiesen, so haben sie die Kosten des Verfahrens einschließlich der Überwachung zu tragen.
(2)Absatz 2,Über Ersuchen des nach § 6 zuständigen Bundesministers sind die Zollbehörden befugt, Ermittlungen über Umstände durchzuführen, die für die Einhaltung außenhandelsrechtlicher Bestimmungen maßgebend sind oder waren. Für diese Ermittlungen gelten die §§ 24 und 25 Zollrechts-Durchführungsgesetz mit der Maßgabe, daß die Nachschauen und Prüfungen auch dann vorgenommen werden dürfen, wenn die Person nicht unter § 23 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz fällt.Über Ersuchen des nach Paragraph 6, zuständigen Bundesministers sind die Zollbehörden befugt, Ermittlungen über Umstände durchzuführen, die für die Einhaltung außenhandelsrechtlicher Bestimmungen maßgebend sind oder waren. Für diese Ermittlungen gelten die Paragraphen 24 und 25 Zollrechts-Durchführungsgesetz mit der Maßgabe, daß die Nachschauen und Prüfungen auch dann vorgenommen werden dürfen, wenn die Person nicht unter Paragraph 23, Absatz eins, Zollrechts-Durchführungsgesetz fällt.
(3)Absatz 3,Das Ergebnis der Ermittlungen gemäß Abs. 2 darf nur für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und für Zwecke eines Abgabenverfahrens oder Finanzstrafverfahrens verwendet werden.Das Ergebnis der Ermittlungen gemäß Absatz 2, darf nur für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und für Zwecke eines Abgabenverfahrens oder Finanzstrafverfahrens verwendet werden.
Dokumentnummer
NOR12086400
Alte Dokumentnummer
N5199546881J