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Art. 1 § 11 AußHG 1995

Fassungen
10.03.1995 bis 30.09.2005 — BGBl. Nr. 172/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 1110.03.199530.09.2005 BGBl. Nr. 172/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außenhandelsgesetz 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

10.03.1995BGBl. Nr. 172/1995

Außerkrafttretensdatum

30.09.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2005

Abkürzung

AußHG 1995

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Paragraph 11, (1) Zur Überwachung der Abwicklung von Rechtsgeschäften oder Handlungen, die einer Bewilligungspflicht auf Grund unmittelbar anzuwendendem Recht der Europäischen Union oder nach diesem Bundesgesetz unterliegen, können der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft jederzeit Berichte und Nachweise innerhalb einer jeweils zu bestimmenden Frist anfordern sowie nötigenfalls bei den Beteiligten Buch- und Lagereinsicht durch geeignete Sachverständige vornehmen. Wird den Beteiligten ein gesetzwidriges Verhalten nachgewiesen, so haben sie die Kosten des Verfahrens einschließlich der Überwachung zu tragen.

  1. Absatz 2,Über Ersuchen des nach Paragraph 6, zuständigen Bundesministers sind die Zollbehörden befugt, Ermittlungen über Umstände durchzuführen, die für die Einhaltung außenhandelsrechtlicher Bestimmungen maßgebend sind oder waren. Für diese Ermittlungen gelten die Paragraphen 24 und 25 Zollrechts-Durchführungsgesetz mit der Maßgabe, daß die Nachschauen und Prüfungen auch dann vorgenommen werden dürfen, wenn die Person nicht unter Paragraph 23, Absatz eins, Zollrechts-Durchführungsgesetz fällt.
  2. Absatz 3,Das Ergebnis der Ermittlungen gemäß Absatz 2, darf nur für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und für Zwecke eines Abgabenverfahrens oder Finanzstrafverfahrens verwendet werden.

Schlagworte

Bucheinsicht

Gesetzesnummer

10007710

Dokumentnummer

NOR12086400

Alte Dokumentnummer

N5199546881J