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Art. 1 § 13 AußHG 1995

Fassungen
10.03.1995 bis 30.09.2005 — BGBl. Nr. 172/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 1310.03.199530.09.2005 BGBl. Nr. 172/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außenhandelsgesetz 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

10.03.1995BGBl. Nr. 172/1995

Außerkrafttretensdatum

30.09.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2005

Abkürzung

AußHG 1995

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

ABSCHNITT römisch sechs

Vorschreibung von Sicherheitsleistungen

Paragraph 13, Soweit es gemäß unmittelbar anzuwendendem Recht der Europäischen Union vorgesehen oder zur Erreichung der Ziele einer handelspolitischen Maßnahme erforderlich ist, hat der gemäß Paragraph 6, zuständige Bundesminister die Erteilung einer Bewilligung von einer Sicherheitsleistung für die Vornahme der zu bewilligenden Ein- oder Ausfuhr abhängig zu machen. Die Höhe der Sicherheit ist so zu bestimmen, daß die wirtschaftlichen Vorteile aus einer Unterlassung der bewilligten Einfuhr oder Ausfuhr ausgeglichen werden. Sicherheitsleistungen sind insbesondere durch Einlagebücher einer inländischen Bank oder durch eine Bankgarantie zu erbringen. Wird den mit der Sicherheitsleistung verbundenen Auflagen und Bedingungen zuwidergehandelt, hat der zuständige Bundesminister die Sicherheitsleistung bescheidmäßig für verfallen zu erklären.

Gesetzesnummer

10007710

Dokumentnummer

NOR12086402

Alte Dokumentnummer

N5199546883J