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Art. 1 § 14 AußHG 1995

Fassungen
10.03.1995 bis 30.09.2005 — BGBl. Nr. 172/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 1410.03.199530.09.2005 BGBl. Nr. 172/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außenhandelsgesetz 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

10.03.1995BGBl. Nr. 172/1995

Außerkrafttretensdatum

30.09.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2005

Abkürzung

AußHG 1995

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

ABSCHNITT römisch sieben

Errichtung und Tätigkeit des Beirates

Paragraph 14, (1) Beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten wird zur Beratung der gemäß Paragraph 6, zuständigen Bundesminister ein Beirat errichtet. Ihm sind alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Warenverkehrs nach diesem Bundesgesetz sowie in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, insbesondere Angelegenheiten der Paragraphen 5, 6 und 12 dieses Gesetzes, zur Begutachtung vorzulegen. Darüber hinaus können dem Beirat Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Aus- oder Einfuhr von Waren einschließlich Technologie, die Überlassung von im Zollausland befindlichen Waren einschließlich Technologie oder die Vermittlung von Warenlieferungen einschließlich Technologie im Zollausland zur Verbringung in ein anderes Land zum Gegenstand haben, vorgelegt werden, wenn dies im Hinblick auf den Gegenstand der Aus- oder Einfuhr, Überlassung oder Vermittlung zweckmäßig ist.

  1. Absatz 2,Die Begutachtung gemäß Absatz eins, entfällt, wenn der Beirat nicht zusammentritt und die Bescheiderlassung zur Wahrung von Fristen oder zur Vermeidung von schweren wirtschaftlichen Nachteilen für den Antragsteller erforderlich ist. In diesen Fällen ist jedoch die Erledigung dem Beirat in seiner nächsten ordentlichen Sitzung nachträglich zur Kenntnis zu bringen.
  2. Absatz 3,Der Beirat beschließt seine Geschäftsordnung, die vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu genehmigen ist, mit einfacher Mehrheit. Die Geschäftsordnung hat unter Bedachtnahme auf Absatz eins, die Tätigkeit des Beirates möglichst zweckmäßig zu regeln, insbesondere ist die Zusammensetzung des Beirates je nach der zu behandelnden Materie und der Zuständigkeit der Beiratsmitglieder festzusetzen. Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn sie dieser Voraussetzung entspricht.

Schlagworte

Ausfuhr

Gesetzesnummer

10007710

Dokumentnummer

NOR12086403

Alte Dokumentnummer

N5199546884J