Rechtstracker.at

Art. 1 § 21 AußHG 1995

Fassungen
10.03.1995 bis 30.09.2005 — BGBl. Nr. 172/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 2110.03.199530.09.2005 BGBl. Nr. 172/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außenhandelsgesetz 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

10.03.1995BGBl. Nr. 172/1995

Außerkrafttretensdatum

30.09.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2005

Abkürzung

AußHG 1995

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

ABSCHNITT römisch neun

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Paragraph 21, (1) Nach Gemeinschaftsrecht im Zusammenhang mit handelspolitischen Maßnahmen oder nach diesem Bundesgesetz erforderliche Bewilligungen hinsichtlich der Aus- oder Einfuhr bilden Unterlagen im Sinne des Artikels 62 Absatz 2, des Zollkodex. Die Zollbehörden sind befugt, auch nach der Überführung der Waren in ein Zollverfahren oder bei Entstehen der Zollschuld, ohne daß eine Anmeldung abgegeben wurde, zu verlangen, daß ihnen Bewilligungen und sonstige Urkunden zur Einsicht vorgelegt werden.

  1. Absatz 2,Wo in bundesgesetzlichen Bestimmungen auf Vorschriften hingewiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz ersetzt werden, treten an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 3,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Schlagworte

Ausfuhr

Gesetzesnummer

10007710

Dokumentnummer

NOR12086410

Alte Dokumentnummer

N5199546891J