Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außenhandelsgesetz 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 172/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2005Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 21Artikel eins, Paragraph 21
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
ABSCHNITT IXABSCHNITT römisch neun
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
§ 21. (1) Nach Gemeinschaftsrecht im Zusammenhang mit handelspolitischen Maßnahmen oder nach diesem Bundesgesetz erforderliche Bewilligungen hinsichtlich der Aus- oder Einfuhr bilden Unterlagen im Sinne des Artikels 62 Abs. 2 des Zollkodex. Die Zollbehörden sind befugt, auch nach der Überführung der Waren in ein Zollverfahren oder bei Entstehen der Zollschuld, ohne daß eine Anmeldung abgegeben wurde, zu verlangen, daß ihnen Bewilligungen und sonstige Urkunden zur Einsicht vorgelegt werden.Paragraph 21, (1) Nach Gemeinschaftsrecht im Zusammenhang mit handelspolitischen Maßnahmen oder nach diesem Bundesgesetz erforderliche Bewilligungen hinsichtlich der Aus- oder Einfuhr bilden Unterlagen im Sinne des Artikels 62 Absatz 2, des Zollkodex. Die Zollbehörden sind befugt, auch nach der Überführung der Waren in ein Zollverfahren oder bei Entstehen der Zollschuld, ohne daß eine Anmeldung abgegeben wurde, zu verlangen, daß ihnen Bewilligungen und sonstige Urkunden zur Einsicht vorgelegt werden.
(2)Absatz 2,Wo in bundesgesetzlichen Bestimmungen auf Vorschriften hingewiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz ersetzt werden, treten an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(3)Absatz 3,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12086410
Alte Dokumentnummer
N5199546891J