Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außenhandelsgesetz 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 172/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2005Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 22Artikel eins, Paragraph 22
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
ABSCHNITT XABSCHNITT römisch zehn
Vollziehung und Inkrafttreten
§ 22. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut, sofern die nachstehenden Absätze nichts anderes bestimmen.Paragraph 22, (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut, sofern die nachstehenden Absätze nichts anderes bestimmen.
(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung des § 5 Abs. 1 ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und hinsichtlich der Auswirkungen auf zollrechtliche Belange mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 5, Absatz eins, ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Paragraph 6, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und hinsichtlich der Auswirkungen auf zollrechtliche Belange mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(3)Absatz 3,Mit der Vollziehung des § 5 Abs. 3 ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und hinsichtlich der Auswirkungen auf zollrechtliche Belange mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 5, Absatz 3, ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und hinsichtlich der Auswirkungen auf zollrechtliche Belange mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(4)Absatz 4,Mit der Vollziehung des § 5 Abs. 4 erster Satz ist die Bundesregierung betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 5, Absatz 4, erster Satz ist die Bundesregierung betraut.
(5)Absatz 5,Mit der Vollziehung des § 11 Abs. 2 und des § 21 Abs. 1 ist der Bundesminister für Finanzen betraut, mit der Vollziehung des § 11 Abs. 3 sind nach ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, der Bundesminister für Finanzen oder der Bundesminister für Justiz betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 11, Absatz 2 und des Paragraph 21, Absatz eins, ist der Bundesminister für Finanzen betraut, mit der Vollziehung des Paragraph 11, Absatz 3, sind nach ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, der Bundesminister für Finanzen oder der Bundesminister für Justiz betraut.
(6)Absatz 6,Mit der Vollziehung des § 12 sind der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe ihrer Wirkungsbereiche gemäß § 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 12, sind der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe ihrer Wirkungsbereiche gemäß Paragraph 6, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(7)Absatz 7,Mit der Vollziehung des § 13 sind der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe ihrer Wirkungsbereiche gemäß § 6 betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 13, sind der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe ihrer Wirkungsbereiche gemäß Paragraph 6, betraut.
(8)Absatz 8,Mit der Vollziehung der §§ 17 und 18 ist der Bundesminister für Justiz betraut, mit der Vollziehung der §§ 19 und 20 der Bundesminister für Finanzen.Mit der Vollziehung der Paragraphen 17 und 18 ist der Bundesminister für Justiz betraut, mit der Vollziehung der Paragraphen 19 und 20 der Bundesminister für Finanzen.
Dokumentnummer
NOR12086411
Alte Dokumentnummer
N5199546892J