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Art. 1 § 4 AußHG 1995

Fassungen
01.01.2002 bis 30.09.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 401.01.200230.09.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2005
Art. 1 § 410.03.199531.12.2001 BGBl. Nr. 172/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außenhandelsgesetz 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.09.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2005

Abkürzung

AußHG 1995

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Paragraph 4, Vorbehaltlich entgegenstehender Bestimmungen des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union unterliegen bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ein- oder Ausfuhr von Waren, ausgenommen auf Grund einer Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, u. 3, zum Gegenstand haben, nicht der Bewilligungspflicht, wenn sie folgende Waren und Tatbestände betreffen:

  1. Ziffer eins
    Waren, die nach den zollrechtlichen Vorschriften durch eine andere Form der Willensäußerung gemäß Artikel 233 der Zollkodex-Durchführungsverordnung, Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993, ABl. EG Nr. L 253, S 1, angemeldet werden können oder im Postverkehr als angemeldet gelten;
  2. Ziffer 2
    Waren, die nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiung (ABl. EG Nr. L 105, S 1) oder nach einem an die Stelle dieser Verordnung tretenden gemeinschaftlichen Rechtsakt abgabenfrei ein- oder ausgeführt werden können; die Regelung gilt entsprechend, wenn solche Waren auf Grund einer anderen Rechtsvorschrift außertariflich abgabenfrei ein- oder ausgeführt werden können;
  3. Ziffer 3
    Waren auf Grund von Rechtsgeschäften oder Handlungen, bei denen der Wert der Ware 840 € nicht übersteigt, ausgenommen die Einfuhr von Waren, die nach Zerlegung einer größeren Warenmenge aus einem Freilager oder einem Zollager in den freien Verkehr entnommen werden oder hinsichtlich derer eine beförderungsmäßige Zusammenfassung gleichartiger Waren auf Grund von mehr als einem Rechtsgeschäft des selben Importeurs erfolgt;
  4. Ziffer 4
    Muster und Proben für einschlägige Handelsunternehmen oder Verarbeitungsbetriebe
    1. Litera a
      von Waren der Kapitel 25-97 der Kombinierten Nomenklatur bis zu einem Wert von 255 € je Einfuhrsendung;
    2. Litera b
      von Waren der Kapitel 1-24 der Kombinierten Nomenklatur bis zu einem Wert von 37 € je Einfuhrsendung,
    wobei bei der Bemessung des Wertes unentgeltlich gelieferter Muster und Proben Vertriebskosten außer Betracht bleiben;
  5. Ziffer 5
    Kunstgegenstände, die von in der Gemeinschaft ansässigen Personen während eines vorübergehenden Aufenthaltes in Drittländern geschaffen worden sind;
  6. Ziffer 6
    Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten, die nicht zum Handel bestimmt sind;
  7. Ziffer 7
    Teile zur Ausbesserung von in Drittländern zugelassenen Kraftfahrzeugen, die während der vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet der Gemeinschaft reparaturbedürftig geworden sind;
  8. Ziffer 8
    Luftfahrzeuge und Luftfahrzeugteile, die zu ihrer Wartung oder Ausbesserung in das Zollgebiet der Gemeinschaft oder nach ihrer Wartung oder Ausbesserung in Drittländern im Rahmen von Wartungsverträgen eingeführt werden;
  9. Ziffer 9
    Betriebsstoffe für Schiffe und Luftfahrzeuge zur zollfreien Verwendung unter zollamtlicher Überwachung; Treibstoffe, die Landkraftfahrzeuge in den dafür eingebauten Behältern zum Eigenbetrieb mitführen;
  10. Ziffer 10
    Waren, die Aussteller zum unmittelbaren Verzehr als Kostproben auf Messen oder Ausstellungen einführen, wenn der Wert der in einem Kapitel der Kombinierten Nomenklatur zusammengefaßten Waren 2 910 € je Messe oder Ausstellung nicht übersteigt;
    hiebei ist der Wert der Waren mehrerer Aussteller, die sich durch dieselbe Person vertreten lassen, zusammenzurechnen;
  11. Ziffer 11
    Abfälle, die im Zollgebiet der Gemeinschaft bei der Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung von eingeführten Waren anfallen, wenn für die Überlassung der Abfälle kein Entgelt gewährt wird;
  12. Ziffer 12
    Abfälle und zum ursprünglichen Zweck nicht mehr verwendbare Waren, die in einem Zollverfahren im Zollgebiet der Gemeinschaft anfallen;
  13. Ziffer 13
    Waren, die zur vorübergehenden Verwendung in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sind und zum ursprünglichen Zweck nicht mehr verwendet werden können, oder Teile davon, die bei der Ausbesserung im Zollgebiet der Gemeinschaft anfallen;
  14. Ziffer 14
    Ersatzteillieferungen für eingeführte Waren, die in Drittländer zurückgesandt worden sind oder zurückgesandt werden sollen oder unter zollamtlicher Überwachung vernichtet worden sind;
  15. Ziffer 15
    Waren, die nach zollrechtlicher passiver Veredelung eingeführt werden; andere Veredelungserzeugnisse nach zollrechtlicher passiver Veredelung, die nach Ausbesserung, im Verfahren des Standardaustausches oder nach Durchführung ergänzender Veredelungsvorgänge eingeführt werden;
  16. Ziffer 16
    Waren, zur Verwendung bei der Erstversorgung in Katastrophenfällen sowie Sendungen karitativer Organisationen für karitative Zwecke;
  17. Ziffer 17
    Reisegut oder Reisemitbringsel, wenn die Waren frei von Eingangsabgaben sind; nicht zum Handel bestimmte Waren bis zu einem Wert von 840 €, die Reisende mitführen;
  18. Ziffer 18
    Im Verkehr zwischen Personen, die außerhalb und innerhalb des Zollgebietes jeweils an einem Ort ansässig sind, der weniger als 15 km Luftlinie von der Zollgrenze entfernt ist,
    1. Litera a
      von diesen Personen mitgeführte Waren, die nicht zum Handel bestimmt sind und deren Wert 365 € nicht übersteigt,
    2. Litera b
      Waren, die diesen Personen als Teil des Lohnes oder auf Grund von gesetzlichen Unterhalts- oder Altenteilsverpflichtungen gewährt werden;
  19. Ziffer 19
    Tiere, Saatgut, Düngemittel, Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Waren, deren Einfuhr durch die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an Orten, die weniger als 15 km Luftlinie von der Zollgrenze entfernt sind, bedingt ist, soweit diese auf Grund zwischenstaatlicher Verträge von Einfuhrbeschränkungen befreit sind;
  20. Ziffer 20
    Baubedarf, Instandsetzungs- und Betriebsmittel für Stauwerke, Kraftwerke, Brücken, Straßen und sonstige Bauten, die beiderseits der Grenze errichtet, betrieben oder benutzt werden;
  21. Ziffer 21
    Umschließungen und Verpackungsmittel, Behälter (Container) und sonstige Großraumbehältnisse, die wie diese verwendet werden, Paletten, Druckbehälter für verdichtete oder flüssige Gase, Kabeltrommeln und Kettbäume, soweit diese nicht selbst Gegenstand eines Warenhandelsgeschäftes sind, sowie zum Frischhalten beigepacktes Eis;
  22. Ziffer 22
    lebende Tiere, die wegen Verletzungen oder Erkrankungen während der Durchfuhr notgeschlachtet werden müssen;
  23. Ziffer 23
    Waren, die im Artikel römisch zwei Ziffer eins, des im Rahmen der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) ausgearbeiteten Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters vom 22. November 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1958,, und im Teil römisch vier (Absatz 5,) des hiezu ausgearbeiteten Protokolls vom 1. März 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 804 aus 1994,, angeführt sind und aus Vertragsstaaten oder Nichtvertragsstaaten eingeführt werden.

Schlagworte

Unterhaltsverpflichtung, Instandsetzungsmittel

Gesetzesnummer

10007710

Dokumentnummer

NOR40023904