Rechtstracker.at

Art. 1 § 5 AußHG 1995

Fassungen
21.08.1996 bis 30.09.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 521.08.199630.09.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2005
Art. 1 § 510.03.199520.08.1996 BGBl. Nr. 172/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außenhandelsgesetz 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

21.08.1996

Außerkrafttretensdatum

30.09.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2005

Abkürzung

AußHG 1995

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Paragraph 5, (1) Soweit unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht verletzt werden, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich der Auswirkung auf zollrechtliche Belange im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, bei Verordnungen auf Grund der Ziffer 3 und 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, im Rahmen seiner Kompetenz gemäß Paragraph 6, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, nach Anhörung des Beirates (Paragraph 14,) durch Verordnung Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Aus- oder Einfuhr von Waren zum Gegenstand haben, im Handelsverkehr mit bestimmten Staaten oder Gebieten und weiters bestimmte Arten des Warenverkehrs mit dem Ausland vorübergehend für bewilligungspflichtig zu erklären, wenn dies

  1. Ziffer eins
    zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Schäden oder
  2. Ziffer 2
    zur Verhütung oder Behebung von wirtschaftlichen Notständen oder
  3. Ziffer 3
    auf Grund internationaler Verpflichtungen oder
  4. Ziffer 4
    zur Durchführung einer von Österreich mitgetragenen internationalen Maßnahme zur Beschränkung des Warenverkehrs mit bestimmten Staaten oder Gebieten
notwendig ist. Verordnungen dieser Art sind nach Wegfall der die Bewilligungspflicht begründenden Umständen wieder aufzuheben.
  1. Absatz 2,Sofern dies auf Grund einer von Österreich mitgetragenen internationalen Maßnahme zur Beschränkung des Warenverkehrs mit bestimmten Staaten oder Gebieten erforderlich ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in einer Verordnung gemäß Absatz eins, Ziffer 4, weiters Rechtsgeschäfte oder Handlungen für bewilligungspflichtig zu erklären, die alle oder einzelne der im Paragraph 3, Ziffer 2, angeführten Rechtsgeschäfte oder Handlungen betreffen.
  2. Absatz 3,Sofern unmittelbar anzuwendendes Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und hinsichtlich der Auswirkung auf zollrechtliche Belange mit dem Bundesminister für Finanzen zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrung außenpolitischer Interessen mit Verordnung alle oder einzelne der im Paragraph 3, angeführten Rechtsgeschäfte oder Handlungen im Handelsverkehr mit bestimmten Staaten oder Gebieten für bewilligungspflichtig zu erklären, wenn dies
    1. Ziffer eins
      zur Verhinderung der Ausfuhr von Waren einschließlich Technologie (einschließlich Anlagen oder anlagenspezifischer Teile), die neben einer anderen Verwendungsmöglichkeit auch zur Herstellung, Verbreitung, Prüfung oder Instandhaltung von atomaren, biologischen und chemischen Waffen (ABC-Waffen) sowie ABC-waffenfähigen Trägersystemen geeignet sind, oder
    2. Ziffer 2
      zur Überwachung der Ausfuhr und der geplanten Verwendung von Waren einschließlich Technologie, die für militärische oder sowohl für zivile als auch militärische Zwecke eingesetzt werden können, soweit es sich nicht um eine nach Ziffer eins, kontrollierte Ausfuhr handelt, oder
    3. Ziffer 3
      zur Überwachung der Ausfuhr von Waffen, Munition und Sprengmitteln sowie von Waren einschließlich Technologie (einschließlich Anlagen und anlagenspezifischer Teile), welche neben einer anderen Verwendungsmöglichkeit auch zur Herstellung, Verbreitung, Prüfung oder Instandhaltung von Waffen, Munition und Sprengmitteln, ausgenommen ABC-Waffen und ABC-waffenfähigen Trägersystemen, geeignet sind,
    geboten ist. Ausgenommen sind die Ein- und Ausfuhr von Waffen, Munition und Sprengmitteln, für die eine Bewilligung nach dem Bundesgesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial Bundesgesetzblatt Nr. 540 aus 1977,, erforderlich ist.
  3. Absatz 4,Zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrung außenpolitischer Interessen hat die Bundesregierung nach Anhörung des Beirates und unter Bedachtnahme auf die Bewilligungsgrundsätze des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Aus- oder Einfuhr von Waren einschließlich Technologie außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft zur Verbringung in ein anderes Land zum Gegenstand haben, im Handelsverkehr mit bestimmten Staaten durch Verordnung zu verbieten. Bei Gefahr im Verzug kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aus den gleichen Gründen ein solches Verbot im Einzelfall durch Bescheid verfügen. Bescheide, die vor einem derartigen Verbot oder vor einem Verbot auf Grund unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union erlassen wurden, gelten mit dem Tag des Inkrafttretens, frühestens jedoch mit dem Tag der Kundmachung des Verbots, als widerrufen.
  4. Absatz 5,Die Erlassung und Aufhebung von Verordnungen nach Absatz eins bis 4 bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates. Ist der Nationalrat nicht versammelt oder kann eine Zustimmung des Hauptausschusses nicht abgewartet werden, weil die Maßnahme aus den im Paragraph 8, genannten Gründen dringlich ist, so können im Fall des Paragraph 5, Absatz eins bis 3 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten oder im Fall des Paragraph 5, Absatz 4, die Bundesregierung eine Verordnung nach den Absätzen Paragraph 5, Absatz eins bis 4 erlassen und haben darüber dem Hauptausschuß Bericht zu erstatten; die Bundesregierung und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten haben eine Verordnung unverzüglich aufzuheben, wenn dies der Hauptausschuß des Nationalrates verlangt.
  5. Absatz 6,Eine Bewilligungspflicht oder ein Verbot besteht auch dann, wenn die Ware in ein Land ausgeführt, überlassen oder vermittelt werden soll, auf das sich eine Bewilligungspflicht nach Paragraph 5, Absatz 3, oder ein Verbot nach Paragraph 5, Absatz 4, nicht bezieht, sofern dem Ausführer bekannt ist oder bekannt sein muß, daß die Ware in weiterer Folge in ein Land verbracht werden soll, für welches eine Bewilligung nach Paragraph 5, Absatz 3, erforderlich ist oder für welches ein Verbot nach Paragraph 5, Absatz 4, besteht.

Gesetzesnummer

10007710

Dokumentnummer

NOR12087851

Alte Dokumentnummer

N5199657314J