Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außenhandelsgesetz 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 172/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2005Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 7Artikel eins, Paragraph 7
Inkrafttretensdatum
05.05.1995
Außerkrafttretensdatum
30.09.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2005
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
§ 7. (1) Soweit sich die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf einen bestimmten Wert der aus- oder eingeführten Waren beziehen, ist dafür der für die Außenhandelsstatistik maßgebende Wert zu verstehen.Paragraph 7, (1) Soweit sich die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf einen bestimmten Wert der aus- oder eingeführten Waren beziehen, ist dafür der für die Außenhandelsstatistik maßgebende Wert zu verstehen.
(2)Absatz 2,Zur Umrechnung von in ECU erfolgten Wertangaben in österreichische Schilling ist jener Gegenwert heranzuziehen, der gemäß Artikel 18 des Zollkodex festgesetzt ist.
Dokumentnummer
NOR12086580
Alte Dokumentnummer
N5199547642J