Rechtstracker.at

Art. 1 § 8 AußHG 1995

Fassungen
21.08.1996 bis 30.09.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 821.08.199630.09.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2005
Art. 1 § 810.03.199520.08.1996 BGBl. Nr. 172/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außenhandelsgesetz 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

21.08.1996

Außerkrafttretensdatum

30.09.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2005

Abkürzung

AußHG 1995

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

ABSCHNITT römisch vier

Grundsätze bei der Entscheidung über Bewilligungsanträge

Paragraph 8, (1) 1. Bei der Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Bewilligung für Rechtsgeschäfte oder Handlungen gemäß Paragraph 3, betreffend Waren, die in einer Verordnung nach Paragraph 5, Absatz eins, genannt sind, ist auf völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs sowie auf die Durchführung einer von Österreich mitgetragenen internationalen Maßnahme zur Beschränkung des Warenverkehrs mit bestimmten Staaten zu achten und insbesondere auf die Abwendung schwerer wirtschaftlicher Schäden für die Wirtschaft oder einzelne Wirtschaftsbereiche sowie die Verhütung oder Behebung wirtschaftlicher Notstände Bedacht zu nehmen.

2. Die gemäß einer Verordnung nach Paragraph 5, Absatz 3, oder der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates erforderliche Bewilligung ist zu versagen, wenn der Bewilligungserteilung völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs entgegenstehen. Darüber hinaus ist bei der Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung insbesondere auf die Vermeidung einer Gefahr für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit, die Vermeidung einer Gefahr für die Sicherheit Österreichs, die Vermeidung der Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen Österreichs oder die Vermeidung von Ausfuhren in ein Gebiet, in dem ein bewaffneter Konflikt herrscht, Bedacht zu nehmen.

  1. Absatz 2,Ist bei einer gemäß einer Verordnung nach Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, oder der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates erforderlichen Bewilligung, insbesondere auf Grund der Warenbeschaffenheit und des Bestimmungslandes, nicht auszuschließen, daß die Ware für die im Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, genannten Zwecke Verwendung findet, ist die Bewilligung zu versagen.

Gesetzesnummer

10007710

Dokumentnummer

NOR12087853

Alte Dokumentnummer

N5199657316J