Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außenhandelsgesetz 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 172/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2005Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 9Artikel eins, Paragraph 9
Inkrafttretensdatum
21.08.1996
Außerkrafttretensdatum
30.09.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2005
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
§ 9. (1) Anträge auf Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen sind schriftlich unter Verwendung der hiefür amtlich aufzulegenden Formulare, bei Anträgen auf Grund unmittelbar anzuwendendem Recht der Europäischen Union unter Einhaltung der dort vorgesehenen Formvorschriften, einzubringen. Der Antrag hat alle für die Beurteilung des Rechtsgeschäftes oder der Handlung, die eine Aus- oder eine Einfuhr von Waren einschließlich Technologie zum Gegenstand haben, erforderlichen Angaben zu enthalten. Dem Antrag sind geeignete Nachweise anzuschließen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann weitere Formvorschriften, wie etwa die Angabe einer Ausschreibungsnummer, erlassen, soweit dies zur Durchführung unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union erforderlich ist.Paragraph 9, (1) Anträge auf Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen sind schriftlich unter Verwendung der hiefür amtlich aufzulegenden Formulare, bei Anträgen auf Grund unmittelbar anzuwendendem Recht der Europäischen Union unter Einhaltung der dort vorgesehenen Formvorschriften, einzubringen. Der Antrag hat alle für die Beurteilung des Rechtsgeschäftes oder der Handlung, die eine Aus- oder eine Einfuhr von Waren einschließlich Technologie zum Gegenstand haben, erforderlichen Angaben zu enthalten. Dem Antrag sind geeignete Nachweise anzuschließen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann weitere Formvorschriften, wie etwa die Angabe einer Ausschreibungsnummer, erlassen, soweit dies zur Durchführung unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Die Bearbeitung von Anträgen zur Erteilung einer Bewilligung für Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die auf Grund einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 3 oder der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates bewilligungspflichtig sind, kann von der Bestellung einer oder mehrerer Personen als verantwortliche Beauftragte abhängig gemacht werden, die oder denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der außenhandelsrechtlichen Vorschriften obliegt. Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegendem klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.Die Bearbeitung von Anträgen zur Erteilung einer Bewilligung für Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, oder der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates bewilligungspflichtig sind, kann von der Bestellung einer oder mehrerer Personen als verantwortliche Beauftragte abhängig gemacht werden, die oder denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der außenhandelsrechtlichen Vorschriften obliegt. Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegendem klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.
(3)Absatz 3,Die Bewilligung ist zeitlich zu befristen und nicht übertragbar.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft haben, sofern unmittelbar anzuwendendes Recht der Europäischen Union dem nicht entgegensteht, über Aus- und Einfuhranträge spätestens drei Wochen nach deren Einlangen einen Bescheid zu erlassen.
(5)Absatz 5,Bewilligungen auf Grund einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 3 oder der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates sind zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind.Bewilligungen auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, oder der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates sind zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind.
(6)Absatz 6,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird ermächtigt, durch Verordnung allgemeine Bewilligungen für bestimmte Länder oder Warengruppen zu erteilen, soweit dies nach unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union vorgesehen ist.
Schlagworte
Ausfuhrbewilligung, Ausfuhr, Ausfuhrantrag
Dokumentnummer
NOR12087854
Alte Dokumentnummer
N5199657317J