Kurztitel
Bewilligungspflicht von Waren in der Ausfuhr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 177/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 187/1997Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 1997,
Text
§ 1. (1) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von im Anhang zum Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen, BGBl. Nr. 276/1980, in der Fassung des Protokolls BGBl. Nr. 83/1988 genannten Waren, die Luftfahrzeuge sind oder die ausschließlich oder hauptsächlich zum Einbau in Luftfahrzeuge geeignet sind, mit Bestimmungsland oder Einkaufsland Libyen zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig. Die Zollämter sind befugt, zur Beseitigung von Zweifeln, ob Waren ausschließlich oder hauptsächlich zum Einbau in Luftfahrzeuge geeignet sind, den Anmelder zu verhalten, eine diesbezügliche Erklärung abzugeben oder eine solche des Erzeugers, des Händlers oder eines Sachverständigen vorzulegen.Paragraph eins, (1) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von im Anhang zum Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen, Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1980,, in der Fassung des Protokolls Bundesgesetzblatt Nr. 83 aus 1988, genannten Waren, die Luftfahrzeuge sind oder die ausschließlich oder hauptsächlich zum Einbau in Luftfahrzeuge geeignet sind, mit Bestimmungsland oder Einkaufsland Libyen zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig. Die Zollämter sind befugt, zur Beseitigung von Zweifeln, ob Waren ausschließlich oder hauptsächlich zum Einbau in Luftfahrzeuge geeignet sind, den Anmelder zu verhalten, eine diesbezügliche Erklärung abzugeben oder eine solche des Erzeugers, des Händlers oder eines Sachverständigen vorzulegen.
(2)Absatz 2,Bewilligungspflichtig sind auch Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von Waren mit Bestimmungsland oder Einkaufsland Libyen zum Gegenstand haben, wenn diese Waren in der Anlage zu dieser Verordnung genannt sind.