Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
11.03.1995 bis 10.07.1997 — BGBl. Nr. 177/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 111.03.199510.07.1997 BGBl. Nr. 177/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 187/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bewilligungspflicht von Waren in der Ausfuhr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

11.03.1995BGBl. Nr. 177/1995

Außerkrafttretensdatum

10.07.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 187/1997

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Paragraph eins, (1) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von im Anhang zum Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen, Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1980,, in der Fassung des Protokolls Bundesgesetzblatt Nr. 83 aus 1988, genannten Waren, die Luftfahrzeuge sind oder die ausschließlich oder hauptsächlich zum Einbau in Luftfahrzeuge geeignet sind, mit Bestimmungsland oder Einkaufsland Libyen zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig. Die Zollämter sind befugt, zur Beseitigung von Zweifeln, ob Waren ausschließlich oder hauptsächlich zum Einbau in Luftfahrzeuge geeignet sind, den Anmelder zu verhalten, eine diesbezügliche Erklärung abzugeben oder eine solche des Erzeugers, des Händlers oder eines Sachverständigen vorzulegen.

  1. Absatz 2,Bewilligungspflichtig sind auch Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von Waren mit Bestimmungsland oder Einkaufsland Libyen zum Gegenstand haben, wenn diese Waren in der Anlage zu dieser Verordnung genannt sind.

Gesetzesnummer

10007712

Dokumentnummer

NOR12086417

Alte Dokumentnummer

N5199546928J