Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bewilligungspflicht der Aus- und Einfuhr von Waren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 178/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 394/2004Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
§ 3. Bewilligungspflichtig sind auch Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Überlassung von außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft befindlichen Waren oder die Vermittlung von Warenlieferungen zur Verbringung in ein weiteres Land zum Gegenstand haben, wenn diese zu einer Ausfuhr von Waren mit Bestimmungs- oder Einkaufsland Irak oder einer Einfuhr von Waren mit Ursprungs-, Herkunfts- oder Verkaufsland Irak führen. Paragraph 3, Bewilligungspflichtig sind auch Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Überlassung von außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft befindlichen Waren oder die Vermittlung von Warenlieferungen zur Verbringung in ein weiteres Land zum Gegenstand haben, wenn diese zu einer Ausfuhr von Waren mit Bestimmungs- oder Einkaufsland Irak oder einer Einfuhr von Waren mit Ursprungs-, Herkunfts- oder Verkaufsland Irak führen.
Schlagworte
Bestimmungsland, Ursprungsland, Herkunftsland
Dokumentnummer
NOR12086422
Alte Dokumentnummer
N5199546934J