Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
11.03.1995 bis 19.12.1995 — BGBl. Nr. 179/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 111.03.199519.12.1995 BGBl. Nr. 179/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 823/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bewilligungspflicht der Aus- und Einfuhr von Waren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 823 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

11.03.1995BGBl. Nr. 179/1995

Außerkrafttretensdatum

19.12.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 823/1995

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Paragraph eins, (1) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von Waren mit Bestimmungs- oder Einkaufsland Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro), in ein unter dem Schutz der UNO stehendes in der Anlage genanntes Gebiet im Bestimmungs- oder Einkaufsland Kroatien oder in ein von Streitkräften der bosnischen Serben kontrolliertes in der Anlage genanntes Gebiet im Bestimmungs- oder Einkaufsland Bosnien und Herzegowina zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig.

  1. Absatz 2,Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von Waren zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig, wenn sie über das Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro), über ein unter dem Schutz der UNO stehendes in der Anlage genanntes Gebiet in Kroatien oder über ein von Streitkräften der bosnischen Serben kontrolliertes in der Anlage genanntes Gebiet in Bosnien und Herzegowina zur Durchfuhr gelangen.
  2. Absatz 3,Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Einfuhr von Waren mit Ursprungs-, Herkunfts- oder Verkaufsland Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro), aus einem unter dem Schutz der UNO stehenden in der Anlage genannten Gebiet in Kroatien oder aus einem von Streitkräften der bosnischen Serben kontrollierten in der Anlage genannten Gebiet in Bosnien und Herzegowina zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig.

Schlagworte

Bestimmungsland, Ursprungsland, Herkunftsland

Gesetzesnummer

10007714

Dokumentnummer

NOR12086424

Alte Dokumentnummer

N5199546937J