Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bewilligungspflicht der Aus- und Einfuhr von Waren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 179/1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 823/1995Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 823 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
§ 1. (1) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von Waren mit Bestimmungs- oder Einkaufsland Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro), in ein unter dem Schutz der UNO stehendes in der Anlage genanntes Gebiet im Bestimmungs- oder Einkaufsland Kroatien oder in ein von Streitkräften der bosnischen Serben kontrolliertes in der Anlage genanntes Gebiet im Bestimmungs- oder Einkaufsland Bosnien und Herzegowina zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig.Paragraph eins, (1) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von Waren mit Bestimmungs- oder Einkaufsland Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro), in ein unter dem Schutz der UNO stehendes in der Anlage genanntes Gebiet im Bestimmungs- oder Einkaufsland Kroatien oder in ein von Streitkräften der bosnischen Serben kontrolliertes in der Anlage genanntes Gebiet im Bestimmungs- oder Einkaufsland Bosnien und Herzegowina zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig.
(2)Absatz 2,Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von Waren zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig, wenn sie über das Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro), über ein unter dem Schutz der UNO stehendes in der Anlage genanntes Gebiet in Kroatien oder über ein von Streitkräften der bosnischen Serben kontrolliertes in der Anlage genanntes Gebiet in Bosnien und Herzegowina zur Durchfuhr gelangen.
(3)Absatz 3,Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Einfuhr von Waren mit Ursprungs-, Herkunfts- oder Verkaufsland Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro), aus einem unter dem Schutz der UNO stehenden in der Anlage genannten Gebiet in Kroatien oder aus einem von Streitkräften der bosnischen Serben kontrollierten in der Anlage genannten Gebiet in Bosnien und Herzegowina zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig.
Schlagworte
Bestimmungsland, Ursprungsland, Herkunftsland
Dokumentnummer
NOR12086424
Alte Dokumentnummer
N5199546937J